Bei Unternehmen mit Auslandsbezug stellt sich die Frage, ob ein Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen auch im Ausland eingesetzt werden darf. Betroffen sind zum Beispiel deutsche Unternehmen, die im Ausland eine Niederlassung gründen und dort Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen einsetzen oder Außendienstmitarbeiter, die mit einem in Deutschland zugelassenen Dienstwagen im Ausland Dienstreisen durchführen. Betroffen sein können auch Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und in Deutschland arbeiten und denen ein Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen zur Verfügung gestellt wird.

In Deutschland gilt das sogenannte Standortprinzip. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug an seinem regelmäßigen Standort zugelassen werden muss. Der regelmäßige Standort eines Dienstwagens ist der Sitz des Unternehmens. Befindet sich daher der Sitz des Unternehmens in Deutschland und wurde das Dienstfahrzeug in Deutschland zugelassen, darf es im Ausland weder für Dienstfahrten noch für private Fahrten dauerhaft genutzt werden. Fahrzeuge mit deutscher Zulassung müssen daher spätestens nach 6 Monaten umgemeldet werden. Korrespondierend dürfen auch Fahrzeuge mit einem ausländischen Kennzeichen nicht dauerhaft in Deutschland eingesetzt werden. In § 20 Fahrzeugzulassungsverordnung ist geregelt, dass Fahrzeuge nur vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden dürfen.

Abweichend vom Standortprinzip kann eine Ausnahmegenehmigung am Sitz des Unternehmens bei der deutschen Zulassungsstelle beantragt werden. Es kann auf eine Zulassung des Dienstwagens in Deutschland verzichtet werden, wenn das Dienstfahrzeug zwingend nach ausländischem Recht dort zuzulassen ist. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Länder zu berücksichtigen.

Bei einem zulässigen Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung, wenn dem Arbeitnehmer der überlassene Dienstwagen auch im Ausland zur Privatnutzung zur Verfügung steht und die abgeschlossene Vereinbarung den Arbeitgeber nicht zur Überlassung eines weiteren Fahrzeugs im Inland zum Zwecke einer reinen Privatnutzung verpflichtet.[1]

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