Die in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehenden Aufwendungen sind auch dann einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, wenn der Betrieb den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG hat. Dies gilt sowohl für die laufenden Betriebskosten als auch für die Abschreibung. Allerdings erhöhen nur solche Umsatzsteuerbeträge die Gesamtkosten für den Dienstwagen, die der Betrieb zu zahlen hat.

Soweit Fahrzeug-Aufwendungen der Firma nicht mit Umsatzsteuer belastet sind, etwa der Kaufpreis bei einem Erwerb von privater Hand oder die Versicherung und Steuer, darf keine fiktive Mehrwertsteuer von den (Netto-)Aufwendungen berechnet und in die Gesamtkosten einbezogen werden.

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