Der Wert einer freien Unterkunft beträgt 2024 bundesweit 278 EUR (2023: 265 EUR).[1] Bei der Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende gelten niedrigere Werte.[2]

2.1 Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung freier Unterkunft liegt keine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt vor, sodass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist.

2.2 Gemeinschaftsunterkünfte

Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime oder Schwesternwohnheime dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- oder Duschräume, Toiletten und ggf. Gemeinschaftsküchen oder Kantinen.

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