Soweit später zulässige Mieterhöhungen z. B. nach Ablauf des Förderzeitraums im Hinblick auf das Dienstverhältnis unterblieben sind, erhöhen sie den steuerpflichtigen Mietvorteil. Im Übrigen ist die Freigrenze von monatlich 50 EUR für steuerfreie Sachbezüge auch auf Mietvorteile bei verbilligten Wohnungen anwendbar, unabhängig davon, ob die Kaltmiete 25 EUR pro Quadratmeter übersteigt.

Bei einer Dienstwohnung im Ausland werden ungeachtet des tatsächlichen Mietwerts höchstens 18 % des Arbeitslohns (ohne Kaufkraftzuschlag) zuzüglich 10 % des Mehrbetrags angesetzt.[1]

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