Kurzbeschreibung
Hat ein Arbeitnehmer die Steuerklasse I, II oder VI, muss sich der Arbeitgeber für die steuerfreie Kostenerstattung vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass er am Wohnort einen eigenen Hausstand hat, an dem er sich auch finanziell beteiligt. Diese Bestätigung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Vorbemerkung
Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, muss er
- weder das Vorliegen eines eigenen Haupthausstands
- noch die finanzielle Beteiligung
im Einzelnen prüfen. Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann für die Erstattung durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass diese einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I, II und VI darf der Arbeitgeber allerdings nur dann einen eigenen Hausstand anerkennen, wenn dieser schriftlich erklärt, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigt. Mit dem Nachweis befreit sich der Arbeitgeber im Fall einer Lohnsteuer-Außenprüfung vor Steuernachforderungen.
Diese Erleichterung gilt nur für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber. Werden Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, muss die finanzielle Beteiligung in jedem Fall nachgewiesen werden.
Eigenerklärung des Arbeitnehmers
Hiermit bestätige ich
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dem Arbeitgeber
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im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung:
Ich unterhalte in ............................................. einen eigenen Haushalt. Eigener Hausstand bedeutet, dass mir eine Wohnung zur Verfügung steht, deren Einrichtung, Ausstattung und Größe meinen Lebensbedürfnissen entspricht. Wohnung bedeutet eine Anzahl abgeschlossener Räume, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist.
Dieser Haushalt steht mir aus eigenständigem Recht zur Verfügung, z. B. als Mieter, Eigentümer oder als Mitbewohner im Zusammenhang mit einer Lebenspartnerschaft. Es handelt sich nicht um den Haushalt der Eltern bzw. eine gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern.
In diesem Haushalt befindet sich nach wie vor mein Lebensmittelpunkt. Ich bin persönlich und finanziell am hauswirtschaftlichen Leben in dieser Hauptwohnung beteiligt. Die finanzielle Beteiligung (z. B. Übernahme von Miet- und Nebenkosten, Übernahme von Kosten für die gemeinsame Haushaltsführung) beschränkt sich nicht auf Bagatellbeträge, sondern liegt über 10 % der monatlichen Kosten für die gesamte Haushaltsführung (einschl. Nebenkosten und Kosten für Lebensmittel, Dinge des täglichen Bedarfs).
Veränderungen bezüglich dieses Haushalts, z. B. Auszug aus einem gemeinsamen Haushalt oder die Aufgabe des Haushalts, teile ich dem Arbeitgeber mit.
Voraussetzung für einen steuerfreien Ersatz der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung ist das Vorliegen eines eigenen Hausstands. Steuernachforderungen der Finanzverwaltung aufgrund unrichtiger/unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung gehen zu meinen Lasten – in der Regel durch direkte Nachbesteuerung im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung.
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Ort, Datum |
Unterschrift |
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