Durch die Konkretisierung des Begriffs ist ausdrücklich geregelt, dass ein eigener Hausstand

  • das Innehaben einer Wohnung und
  • eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt.[1]

Diese Voraussetzungen müssen in jedem Fall erfüllt sein, auch wenn die doppelte Haushaltsführung bereits davor begründet wurde. Das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern ist nicht mehr ausreichend. Die gegenteilige Rechtsprechung ist dadurch überholt.[2]

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