8.1.1 Notwendige Unterkunftskosten
Die nachgewiesenen Unterkunftskosten werden nur anerkannt, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht als überhöht anzusehen sind. Überhöht wären z. B. die Kosten einer lediglich zur Repräsentation gemieteten besonders großen und teuren Wohnung.
Besitzt der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung und nutzt er diese als Zweitwohnung, sind als "Mietkosten" die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (z. B. Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen, Reparaturen oder Nebenkosten).
Notwendige Unterkunftskosten
Zu den notwendigen Unterkunftskosten (Miete, Heizung, Licht, Wohnungsreinigung) gehören auch Aufwendungen für die notwendigen Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung, z. B. für
- Hausrat (Geschirr, Töpfe, Pfannen, Kaffeemaschine, Staubsauger),
- Lampen, Vorhänge,
- Tisch, Stühle,
- Herd, Spüle, Kühlschrank, Spülmaschine,
- Badezimmerreinrichtung,
- Kleider- und Küchenschrank,
- Radio
- Bett, Bett- und Haushaltswäsche.
Nicht notwendig ist die Anschaffung eines Fernsehers und die Gebühren dafür.
Beim Fernseher scheiden sich die Geister
U. E. dürften zwischenzeitlich auch die Kosten für ein normales Fernsehgerät zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen gehören, die über die Abschreibung zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten zählen.
8.1.2 Höchstgrenze von 1.000 EUR pro Monat
Um die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vermeiden, gilt eine feste Obergrenze von 1.000 EUR monatlich bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland als Werbungskosten abgezogen werden können. Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist bei der inländischen doppelten Haushaltsführung nicht erforderlich.
1.000-EUR-Höchstgrenze auf andere Monate übertragbar
Es ist möglich, das in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpfte Abzugsvolumen auf andere Monate der doppelten Haushaltsführung innerhalb desselben Kalenderjahres zu übertragen. Im Ergebnis wird die Monatsgrenze damit zu einer 12.000-EUR-Jahresgrenze.
Der Kappungsgrenze unterliegende (selbstgetragene) Kosten
Wird die Zweitwohnung möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zur Höchstgrenze von 1.000 EUR berücksichtigungsfähig. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie
- Miete,
- Betriebskosten,
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft,
- AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände,
- Zweitwohnungssteuer, bestätigt durch den BFH, der anders als das FG München, die Zweitwohnungssteuer den unterhalb der 1.000-EUR-Grenze fallenden Unterkunftskosten und nicht den zusätzlich abzugsfähigen sonstigen notwendigen Kosten der doppelten Haushaltsführung zurechnet,
- Rundfunkbeitrag,
- Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze für den Dienstwagen oder eigenen Pkw,
- Aufwendungen für Sondernutzung (wie z. B. Garten).
Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht anzurechnen
Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung und den Hausrat zählen nicht zu den Unterkunftskosten der Zweitwohnung, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Eine Einbeziehung in die für Unterkunftskosten geltende Monatsgrenze von 1.000 EUR ist nicht vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Kosten eines separat angemieteten Pkw-Stellplatzes für den Dienstwagen.
Auf die 1.000-EUR-Monatsgrenze sind alle Aufwendungen anzurechnen, die der Nutzung der Zweitwohnung unmittelbar zugerechnet werden können. Hierzu gehören neben der Bruttokaltmiete, an deren Stelle beim Wohneigentum die Abschreibungsbeträge und die Finanzierungskosten treten, sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten, da sie durch den Gebrauch der Zweitwohnung entstehen. Aufwendungen für die Einrichtung und den Hausrat der auswärtigen Zweitwohnung sind dagegen einer eigenständigen Nutzung zugänglich. Diese Rechtsauslegung entspricht auch der Gesetzesbegründung, nach der typischerweise die in Raten anfallenden Ausgaben von dem Höchstbetrag von 1.000 EUR erfasst werden sollen. Bei Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen liegt dagegen eine einmalige Anschaffung zugrunde, auch wenn sie über die AfA auf die Nutzungsdauer verteilt steuerlich abgesetzt werden müssen.
Aufteilung bei möblierter Zweitwohnung
Für die Anmietung einer möblierten Zweitwohnung bedeutet das, dass für die Anwendung der Monatsgrenze von 1.000 EUR die Gesamtmiete zum Vorteil des Arbeitnehmers aufzuteilen ist. Ggf. ist der auf die Möblierung entfallende Mietanteil zunächst im Wege der Schätzung herauszurechnen, da er keiner betragsmäßigen Begrenzung unterliegt. Anschließend ist der verbleibende, die reine Wohnungsüberlassung umfassende Mietanteil auf die Monatsobergrenze anzurechnen. M. E. gilt die...