Zweitwohnungssteuer und doppelte Haushaltsführung
Zwei Finanzgerichte und auch der BFH haben bezüglich der Frage, welche Kosten vom Höchstbetrag erfasst werden, schon entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Höchstbetrag Unterkunftskosten
Der Höchstbetrag umfasste nach Auffassung der Finanzverwaltung ursprünglich (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 - S 2353 14 10002, Rz. 104) sämtliche entstehenden Aufwendungen wie beispielsweise Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz und Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung seien in den Höchstbetrag einzubeziehen.
BFH zu Einrichtungsgegenständen
Bei den Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung hat der BFH aber dann entschieden (Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17), dass diese Aufwendungen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze fallen. Vielmehr gehörten die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Solche Aufwendungen trage der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienten, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
Miete für Tiefgaragenstellplatz
Nach der Entscheidung des BFH hat das FG Saarland zusätzlich entschieden (Gerichtsbescheid vom 20.05.2020 - 2 K 1251/17), dass auch die Kosten für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, sondern zu den sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören.
Finanzverwaltung passt Auffassung an
Mittlerweile hat die Finanzverwaltung ein angepasstes Schreiben veröffentlicht (BMF v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006B, Rz. 108). Der Höchstbetrag umfasst nun sämtliche entstehenden Aufwendungen wie
- Miete,
- Betriebskosten,
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft,
- Zweitwohnungsteuer,
- Rundfunkbeitrag,
- Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze,
- Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden,
- nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.
Übersteigen die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt. Zu einem separat angemieteten PKW-Stellplatz wurde keine Aussage getroffen.
Neue Entscheidung zur Zweitwohnungssteuer
Das FG München hat aktuell entschieden (Urteil vom 26.11.2021 - 8 K 2143/21), dass auch die Zweitwohnungssteuer nicht vom Höchstbetrag umfasst wird, sondern als sonstige Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zusätzlich zu den Unterkunftskosten i. H. v. maximal 12.000 EUR geltend gemacht werden kann.
Aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass der Betrag von 1.000 EUR im Monat alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen (z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, umfassen soll. Die Aufwendungen, die mittelbar oder gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte entstehen - etwa durch melderechtliche Vorschriften wie der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes und damit verbunden der Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer -, gehören aber nicht zu den direkten Wohnungskosten, so das FG.
Revisionsverfahrenbeim BFH anhängig
Das FG hat die Revision zugelassen, welche auch eingelegt wurde (Az beim BFH VI R 30/21). Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
6.247
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
4.157
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
3.171
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.839
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
2.32322
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.628
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.566
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.523
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.363
-
So können Krypto-Verluste versteuert werden
1.362
-
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
17.12.2024
-
Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen
11.12.2024
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
05.12.2024
-
Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
04.12.2024
-
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken
29.11.2024
-
Steuererklärung kann Anspruch auf Grundrente begründen
27.11.2024
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024