Beim 13. Gehalt handelt es sich regelmäßig um die Gegenleistung des Arbeitgebers für laufend erbrachte Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Es knüpft nicht an den Unternehmenserfolg an, sondern stellt eine zeitanteilig verdiente Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar, die lediglich erst am Ende eines Kalenderjahres ausgezahlt wird.[1] Der Arbeitnehmer erwirbt also im Laufe des Jahres – ggf. anteilig – Ansprüche auf Zahlung des 13. Gehalts.

Wird in einem Arbeitsvertrag ein 13. Monatsgehalt vereinbart und wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres beendet, so steht im Zweifel dem Arbeitnehmer das 13. Monatsgehalt im Austrittsjahr anteilig zu, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags nichts anderes vereinbart haben; dieser Teilanspruch ist aber, wenn nichts anderes vereinbart ist, erst an dem Tag fällig, an dem auch bei Verbleiben im Betrieb das 13. Monatsgehalt fällig wäre.[2]

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