Im Rahmen des ausbildungsintegrierten dualen Studiums absolviert der Student eine vollwertige Ausbildung. Häufig wird ein Bachelorstudium mit einer staatlich anerkannten Ausbildung kombiniert. Im Hinblick auf den Ausbildungsteil, der in einem Unternehmen stattfindet, gilt uneingeschränkt das BBiG. Daraus resultieren für das Beschäftigungsverhältnis einige Sondervorschriften.

 
Praxis-Beispiel

Sondervorschriften

  1. Die Probezeit beträgt im Ausbildungsverhältnis höchstens vier Monate.[1]
  2. Nach Ende der Probezeit darf der Arbeitgeber nur noch außerordentlich und unter Angabe der Gründe kündigen.[2]
  3. Bei Anordnung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen das übliche Gehalt weiterzahlen.[3]
  4. Es gilt das Mindestentgelt für Auszubildende nach § 17 BBiG.

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