Von den Arbeitgebern (Ausbildungsbetrieben) sind für die Dauer des dualen Studiengangs die üblichen Meldungen nach der DEÜV gegenüber der zuständigen Krankenkasse zu erstatten. In den Meldungen ist der Personengruppenschlüssel "102" zu verwenden. Dies gilt auch, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Wird ein Arbeitsentgelt gezahlt, das die Geringverdienergrenze in Höhe von 325 EUR nicht übersteigt, ist der Personengruppenschlüssel "121" anzugeben. Das gilt auch für Monate, in denen diese Einkommensgrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird.

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