[1] Teilnehmer an dualen Studiengängen (mit Ausnahme der Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengänge, siehe Abschnitt A.2.4) gehören hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Personenkreiszugehörigkeit zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten bzw. sind diesen kraft gesetzlicher Fiktion gleichgestellt. Damit obliegen dem Arbeitgeber die Meldepflichten nach § 28a ff. SGB IV i.V.m. der DEÜV. Das Meldeverfahren nach [akt.] § 199a SGB V findet keine Anwendung.

[2] Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der DEÜV ist in der Regel der Personengruppenschlüssel "102" (Auszubildende ohne besondere Merkmale) zu verwenden. Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem Personengruppenschlüssel "121" (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt) zu melden; das gilt auch in den Monaten, in denen die Einkommensgrenze von 325 EUR wegen einer Einmalzahlung überschritten wird (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

[3] Teilnehmer an dualen Studiengängen sind in Zeiten, in denen sie kein Arbeitsentgelt erzielen, mit dem Personengruppenschlüssel "102" als versicherungspflichtig zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden. Eine Anwendung des Personengruppenschlüssels "121" scheidet für diese Zeiten aus. [akt.] Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw.§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Satz 1 SGB XI keine eigenständigen Meldungen zur Krankenversicherung (mehr) vorgesehen. Zur Führung des Versichertenverzeichnisses für diese Versichertengruppe greifen die Krankenkassen auf die Meldungen der Arbeitgeber bzw. der Praktikums- und Ausbildungsbetriebe im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens zurück, die aufgrund der Versicherungspflicht dieser Personen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abzugeben sind.

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