Der Arbeitgeber erhält von der BA Förderleistungen, wenn der freigemachte/freigewordene Arbeitsplatz wiederbesetzt oder in Kleinunternehmen ein Auszubildender versicherungspflichtig beschäftigt wird (DA 3.1.7) und auf arbeitsrechtlicher Anspruchsgrundlage (z.B. Tarifvertrag) Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht werden (DA 3.1.1 und 3.1.2).
3.1.1 Aufstockung des Regelarbeitsentgelts
(1) Aufstockung des Regelarbeitsentgelts
Der Arbeitgeber muss das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v.H. aufstocken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a). Er kann auf freiwilliger Basis zusätzlich - nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zweiter Halbsatz - Arbeitsentgeltbestandteile aufstocken, die nicht zum Regelarbeitsentgelt gehören (z.B. Einmalzahlungen, unregelmäßige Zulagen) oder der Aufstockung einen höheren Prozentsatz zugrunde legen.
Bisherige Tarifverträge
Auf Grund der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zweiter Halbsatz können bei über den 30.06.2004 hinaus gültigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen der Berechnung des Aufstockungsbetrages auch weiterhin anstelle des Regelarbeitsentgelts das Altersteilzeitbruttoentgelt und das (bisherige) Vollzeitbruttoentgelt zugrunde gelegt werden, sofern die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) erfüllt werden.
(2) Regelarbeitsentgelt
Das Regelarbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 6 Abs. 1 ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig erzielt (für ihn abgerechnetes zustehendes Arbeitsentgelt). Es handelt sich somit grundsätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (so genanntes Vollzeitarbeitsentgelt). Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung grundsätzlich das in dem jeweiligen Zeitraum fällige laufende Arbeitsentgelt als Regelarbeitsentgelt maßgebend.
Das Regelarbeitsentgelt darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreiten. Ändert sich die Höhe des Regelarbeitsentgelts während der Altersteilzeitarbeit (z.B. wegen variabler Grundvergütung oder variablen Zulagen, Lohnerhöhung, Höhergruppierung, Entgeltumwandlung), ist diese Änderung zu berücksichtigen und das Regelarbeitsentgelt neu festzusetzen.
(3) Bestandteile des Regelarbeitsentgelts
Zum sozialversicherungspflichtigen Regelarbeitsentgelt können - neben dem laufenden Arbeitsentgelt - z.B. gehören:
- Vermögenswirksame Leistungen,
- Prämien und Zulagen,
- sozialversicherungspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers (nicht jedoch Jahreswagenrabatte),
- der sozialversicherungspflichtige Teil der ZVK-Umlage für die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes,
- die Urlaubsvergütung im Baugewerbe nach § 8 Nr. 4 i.V.m. Nr. 12.1 Satz 1 BRTV Bau,
- Poolzahlungen an angestellte Ärzte, soweit sich die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung für den liquidationsberechtigten Arzt und auch die Vergütung dieser Tätigkeit aus dem Sonderfonds "Pool" allein aus der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen dem Krankenhausträger und dem Arbeitnehmer ergeben.
(4) Unregelmäßige Leistungen
Arbeitsentgelte, die einmalig (z.B. Jahressondervergütungen), nicht regelmäßig (unregelmäßige Zulagen) oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung des Regelarbeitsentgelts unberücksichtigt. Einmalzahlungen, die, unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit, in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die entsprechenden Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitsentgelt. Erhält der Arbeitnehmer - unabhängig von der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit - regelmäßig jeden Monat eine Pauschale für die Abgeltung von Mehrarbeit, ist die Pauschale dem Regelarbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(5) Regelmäßige Zulagen
Zulagen gehören zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Hierzu können z.B. gehören Schmutzzulagen, Leistungs- und Erschwerniszulagen, Zulagen für Rufbereitschaft, Zulagen für höherwertige Tätigkeiten, Versetzungszulagen. Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer die Zulagen begründende Tätigkeit in einzelnen Monaten tatsächlich nicht ausübt.
(6) Unständige Zulagen
Zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören auch solche Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich zuletzt regelmäßig erzielt worden sind. Hierfür ist Monat für Monat, in welchem jeweils eine versicherungspflichtige Zulage...