BMF, Schreiben v. 17.6.1996, IV B 2 - S 2144a - 3/96
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16.5.1995 (BStBl 1995 II S. 873) dürfen Ehegatten-Direktversicherungen, die aus einer sog. Barlohnumwandlung herrühren, nicht zu einer sog. Überversorgung führen. Es war angeregt worden, diese Grundsätze erst auf Direktversicherungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Urteils abgeschlossen worden sind. Hierzu wird nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes mitgeteilt:
Im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses dürfen Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung zugunsten des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Verpflichtung aus der Zusage der Direktversicherung ernstlich gewollt sowie klar und deutlich vereinbart und dem Grund nach angemessen ist. Die Angemessenheit der Beiträge zu einer Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten ist regelmäßig durch einen Vergleich mit den Beiträgen zu Direktversicherungen oder entsprechenden ernsthaften Angeboten auf Abschluß einer Direktversicherung zugunsten familienfremder Arbeitnehmer festzustellen (vgl. BMF-Schreiben vom 4.9.1984, BStBl 1984 I S. 495). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürfen die Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten dabei nicht zu einer Überversorgung führen (BFH-Urteil vom 16.5.1995, a.a.O., m.w.N.).
Ob eine betriebliche Altersversorgung (hier Direktversicherung) vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Dabei ist es unerheblich, ob die Zusage von Anfang an neben dem laufenden Gehalt gewährt oder ob sie später durch eine Gehaltsumwandlung als „arbeitnehmerfinanzierte” Betriebsrentenzusage vereinbart wird. Dieser Beurteilung steht das BFH-Urteil vom 5.2.1987 (BStBl 1987 II S. 557), das – ausweislich des Sachverhalts – keinen Fall der Gehaltsumwandlung zu entscheiden hatte, nicht entgegen. Die Entscheidung nicht tragende Urteilsgründe zu der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen des Arbeitgebers bei einer Barlohnumwandlung zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten rechtfertigen die Gewährung von Vertrauensschutz nicht. Nach alledem sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16.5.1995 (a.a.O.) auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Sollte in der Vergangenheit im Einzelfall von einer zuständigen Finanzbehörde eine andere Auffassung zur Frage einer Überversorgung bei Ehegatten-Direktversicherungen, die aus einer Gehaltsumwandlung herrühren, vertreten worden sein, so wird die betreffende Behörde prüfen, inwieweit das Vertrauen des Stpfl. in die Fortführung der bisherigen steuerlichen Behandlung des Einzelfalls zu schützen ist.
Normenkette
EStG § 4b