Wird eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt, kann allein aus der ehrenamtlichen Ausübung nicht von vornherein eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen werden. Die arbeitsrechtliche Einstufung und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung können sich hier unterscheiden. Sozialversicherungsrechtlich ist im Einzelfall auf die Merkmale der tatsächlichen Ausgestaltung abzustellen. Sofern nämlich
- die Ausübung der Tätigkeit aufgrund von Weisungen,
- eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und
- die Beanspruchung von Arbeitsentgelt
erfüllt sind, sind auch ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Beiträge und Meldung soweit das Entgelt den steuerfreien Betrag nicht überschreitet
Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, soweit das Arbeitsentgelt den steuerfreien Betrag der Aufwandsentschädigung nicht übersteigt. DEÜV-Meldungen sind in diesem Fall nicht abzugeben.
1.1 Ehrenamtlich tätige Bürgermeister
1.1.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Ehrenamtliche Bürgermeister sind versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig auch Leiter der Gemeindeverwaltung sind. Erfüllen sie im Wesentlichen nur Repräsentationsaufgaben, stehen die ehrenamtlichen Bürgermeister nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
1.1.2 Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung sind ehrenamtliche Bürgermeister, ehrenamtliche Beigeordnete und ehrenamtliche Vorsitzende kommunaler Zweckverbände versicherungsfrei, auch wenn sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
1.1.3 Rechtsprechung und Besprechungsergebnisse
Für in Rheinland-Pfalz tätige ehrenamtliche Bürgermeister sowie für Ortsbürgermeister hat die Rechtsprechung entschieden, dass sie abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sind.
Die an diese Personen gezahlte Aufwandsentschädigung ist dabei zu 2/3 als Arbeitsentgelt anzusehen. Wesentlich kommt es auch darauf an, dass der ehrenamtlich tätige Bürgermeister über die Repräsentationsaufgaben hinausgehende, dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausübt.
Eine gleichlautende Entscheidung hat die Rechtsprechung auch im Falle eines in Sachsen ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters getroffen. Ihm oblag neben Repräsentationsaufgaben auch die Durchführung von Verwaltungsaufgaben. Infolgedessen war er sozialversicherungspflichtig tätig.
Auch im Falle eines in Sachsen-Anhalt bei einer Stadt ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters hat die Rechtsprechung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt. Die ihm von der Kommune gezahlte monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 1.200 EUR schließe eine Anerkennung als unentgeltliche Tätigkeit aus. Außerdem war der ehrenamtlich tätige Bürgermeister in funktionsgerecht dienender Weise in die Verwaltungsgemeinschaft der Stadt einbezogen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich ausführlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ehrenamtlicher Organtätigkeiten in einem Besprechungsergebnis befasst und dabei die neuere Rechtsprechung des BSG in ihre Bewertung einfließen lassen. So hat das BSG u. a. folgende Grundsätze zur Beurteilung ehrenamtlicher Organtätigkeiten in der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellt:
- Das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV wird weder durch den Umstand der Wahrnehmung eines Ehrenamts noch durch eine öffentlich-rechtliche Organstellung gehindert. So schließt u. a. auch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.
- Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und nicht jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV beschriebenen persönlichen Abhängigkeit.
- Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit.
- Tätigkeiten, die rein organschaftlich bestimmte Aufgaben übersteigen (überobligatorische Tätigkeiten), wie z. B. die Erledigung laufender Verwaltungsgeschäfte, können eine Beschäftigung begründen.
- Dem Ausschluss einer Erwerbserzielungsabsicht als wesentliches Merkmal eines außerhalb beruflicher Erwerbstätigkeit ausgeübten Ehrenamts stehen konkrete oder pauschale finanzielle Zuwendungen für Aufwendungsersatz nicht entgegen; selbst dann nicht, wenn diese Zuwendungen für den Ausfall von Zeit oder Verdienst gewährt werden.
- Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks muss ohne Erwerbsabsicht objektiv erkennbar vorliegen und die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen; wobei es auf die subjektive Sicht des Einzelnen nicht ankommt.
Auch hat das BSG zu einem ehrenamtlichen Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts s...