LfSt Bayern v. 14.12.2007, S 2337 - 13 St 32/St 33

Rechtsgrundlagen

Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihre Stellvertreter erhalten von der Gemeinde nach Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) eine Entschädigung, deren Höhe sich nach der Anzahl der Einsatzfahrzeuge richtet. Die Einteilung in die einzelnen Fahrzeugklassen und die Festsetzung der jeweils gültigen Sätze wird durch eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern geregelt (Vgl. IM-Bek vom 21.10.2003, AllMBI 2003 S. 897).

Die ehrenamtlich tätigen Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister erhalten für ihre Tätigkeit vom Landkreis nach Art. 20 BayFwG in Verbindung mit § 13 AVBayFwG eine Entschädigung, deren Höhe durch die jeweils gültigen Rahmensätze entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vorgegeben ist (vgl. IM-Bek vom 21.10.2003, AllMBl 2003 S. 897).

Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Anteils der Aufwandsentschädigung

Für die pauschalen Entschädigungen kommen die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste) und nach § 3 Nr. 26 EStG (so genannter Übungsleiterfreibetrag) in Betracht, soweit die Feuerwehrtätigkeit eine begünstigte Nebentätigkeit (wie Ausbildungstätigkeit und Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten und Verletzten) darstellt und der Freibetrag nicht bereits für begünstigte Nebentätigkeiten in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis ausgeschöpft wird. Für die Feststellung, inwieweit die Feuerwehrtätigkeit eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit darstellt, kann in der Regel von dem auf Seite 6 angeführten typisierenden Aufteilungsmaßstab ausgegangen werden. Die Gemeinde/die Stadt bzw. der Landkreis kann den so genannten Übungsleiterfreibetrag nur berücksichtigen, wenn der Feuerwehrdienstleistende eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Für die Erklärung kann das anliegende Muster verwendet werden. Die für die einzelnen Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehren nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Beträge sind in der Übersicht auf Seite 5 angeführt. Die Steuervergünstigungen können in der für den Feuerwehrdienstleistenden günstigsten Reihenfolge angesetzt werden. Bei der Berechnung der weiteren Steuerbefreiung ist jeweils auf den Restbetrag nach dem Abzug der zuvor angesetzten Steuerbefreiung abzustellen. Der die steuerfreien Beträge übersteigende Betrag unterliegt dem Lohnsteuerabzug.

Beispiel:

Ein ehrenamtlicher Feuerwehrkommandant erhält auf Grundlage des Art. 11 Abs. 1 BayFwG ganzjährig eine Entschädigung von monatlich 340 EUR. Der Feuerwehrkommandant hat keine weiteren begünstigten Nebentätigkeiten. Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:

Monatliche Grundvergütung 340 EUR
   
hiervon steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG  
60 % (höchstens 175 EUR monatlich) ./. 175 EUR
verbleiben: 165 EUR
   
Vom verbleibenden Restbetrag von 165 EUR steuerfrei nach  
§ 3 Nr. 12 EStG (höchstens 175 EUR monatlich): ./. 165 EUR
verbleibt steuerpflichtiger Anteil: 0 EUR

Die Entschädigung in Höhe von 340 EUR ist im Beispielsfall in voller Höhe steuerfrei.

Beispiel:

Ein Kreisbrandinspektor erhält auf Grundlage des Art. 20 BayFwG ganzjährig eine Entschädigung von monatlich 450 EUR. Da der Kreisbrandinspektor noch andere begünstigte Nebentätigkeiten ausübt, für die er den so genannten Übungsleiterfreibetrag beansprucht, erklärt er, dass der Übungsleiterfreibetrag bei seiner Tätigkeit als Kreisbrandinspektor im Beispielsfall nur mit einem Jahresrestbetrag von 924 EUR (= 77 EUR monatlich) zu berücksichtigen ist. Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:

Monatliche Grundvergütung 450 EUR
   
hiervon steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (ein Drittel, mindestens 175 EUR) ./. 175 EUR
verbleiben: 275 EUR
   
Vom verbleibenden Betrag von 275 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG  
= 60 % von 275 EUR; höchstens 77 EUR monatlich 77 EUR
verbleibt steuerpflichtiger Anteil: 198 EUR

Die Entschädigung in Höhe von 450 EUR ist im Beispielsfall in Höhe von 198 EUR steuerpflichtig.

Der nach Abzug der steuerfreien Beträge verbleibende Restbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, der nach den hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegt. Die Gemeinden/die Landkreise sind verpflichtet, den Lohnsteuerabzug nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Brandwachen und Sicherheitswachen

Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen erhalten Feuerwehrleute nach Art. 11 Abs. 2 BayFwG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 AVBayFwG eine Entschädigung, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu erstatten ist. Der maßgebende Stundensatz ergibt sich aus der jeweils gültigen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Vgl. IM-Bek vom 21.10.2...

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