Es gilt für die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts folgende Rangfolge:

  • Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind,
  • tatsächlich erzieltes laufendes Arbeitsentgelt,
  • durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgefallenes Entgelt (Fiktivlohn),
  • Einmalzahlung.

Die Reihenfolge ist für den Arbeitgeber von Bedeutung, weil der Arbeitnehmer die auf den Fiktivlohn entfallenden Beiträge allein zu tragen hat, sodass sich ggf. der Arbeitgeberanteil verringert, wenn es zur Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze kommt.

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