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Ehrenamtliche Tätigkeit: Beurteilung in der Entgeltabrechnung

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Ehrenamtlichkeit schließt bei einer dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Tätigkeit die Begründung eines abhängigen – und damit versicherungspflichtigen – Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Die Bezeichnung einer Tätigkeit als "ehrenamtlich" führt für sich allein nicht zur Steuerfreiheit der daraus fließenden Entschädigung. Einnahmen aus einem Ehrenamt können aber aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung ganz oder teilweise steuerfrei sein. Das gilt z. B. für die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen und für Beträge, die von bestimmten Arbeitgebern/Auftraggebern für eine nebenberufliche Tätigkeit gezahlt werden und im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale oder der sog. Ehrenamtspauschale steuerfrei bleiben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind die Sozialversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht an die Entscheidungen der Finanzbehörden gebunden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Ehrenamtliche Tätigkeiten werden häufig selbstständig ausgeübt. Die Abgrenzung zu einer Arbeitnehmertätigkeit bestimmt sich steuerlich nach allgemeinen Kriterien (§ 1 LStDV). Erhält ein ehrenamtlich tätiger Funktionär eine Aufwandsentschädigung, die betragsmäßig den entstehenden Sachaufwand abdeckt, sind diese Einnahmen nicht einkommensteuerpflichtig. Fließen aus solchen Ehrenämtern dagegen höhere Einnahmen zu, gibt es verschiedene Steuerbefreiungen:

  • für Gemeinderäte und andere Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG,
  • für nebenberufliche Übungsleitertätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG,
  • für ehrenamtliche Vereinsfunktionäre nach § 3 Nr. 26a EStG oder
  • für ehrenamtliche Betreuer nach § 3 Nr. 26b EStG.

Sozialversicherung: Die nach § 3 Nr. 26 ...

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