Verschiedene Vorsorgen im Bereich des Feuerwehrdienstes, wie Atemschutz, Überdruck/Taucherarbeiten und Hitzearbeiten, können als Pflichtvorsorgen oder – im Rahmen des Drittschutzes – auch als Eignungsuntersuchungen angeordnet werden.
Eignungsuntersuchungen leiten sich für Berufsfeuerwehren ab aus Regelungen der Bundesländer, die überwiegend auf die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) in Verbindung mit der DGUV-V 49 "Feuerwehren" verweisen.
Als ein Beispiel für eine über eine DGUV Vorschrift normierte regelmäßige Eignungsuntersuchung findet sich in § 6 Abs. 1 der DGUV-V 49, dass Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten eingesetzt werden dürfen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Für Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich der Unternehmer nach § 6 Abs. 3 DGUV-V 49 deren Eignung durch Eignungsbeurteilungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Feuerwehrtaucher gemäß Anlage 1 der DGUV-V 49. Ergeben sich während der Laufzeit der ärztlichen Eignungsbescheinigung Anhaltspunkte für körperliche Einschränkungen, so ist gemäß § 6 Abs. 1 DGUV-V 49 eine erneute Prüfung und Feststellung der Eignung erforderlich.
Nach § 6 Abs. 5 DGUV-V 49 muss bei der Eignungsbeurteilung der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse beachtet werden. Für Eignungsuntersuchungen bei Tätigkeiten unter schwerem Atemschutz sind anstelle des bisher bekannten, jedoch zurückgezogenen Untersuchungsgrundsatzes G 26.3 nun die Inhalte der Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte" und "Überdruck" (Arbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten) der "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" zu berücksichtigen. Diese Empfehlungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin, besitzen jedoch keine Rechtsverbindlichkeit. Sie lassen den Ärzten den im Einzelfall erforderlichen Spielraum, die Untersuchungen so zu gestalten, wie es aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten medizinisch geboten erscheint.
Eine Zusammenstellung, welche gesundheitlichen Einschränkungen dem Feuerwehrdienst grundsätzlich entgegenstehen, gibt es nicht. Vielmehr sind die unterschiedlichen Schweregrade und Heilungsverläufe von Erkrankungen und Verletzungen einerseits sowie die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Feuerwehrtätigkeiten an die körperliche und geistige Eignung andererseits individuell und differenziert durch einen geeigneten Arzt, der mit den besonderen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten bei der Feuerwehr vertraut ist, für die vorgesehene Tätigkeit zu dokumentieren.
Tragen von Atemschutzgeräten
Der Träger der Feuerwehr darf Feuerwehrangehörige unter Atemschutz oder als Taucher nur einsetzen, wenn eine gültige Bescheinigung von einer geeigneten Ärztin oder einem geeigneten Arzt über die Eignung für das Tragen von Atemschutzgeräten der jeweiligen Gerätegruppe vorliegt.
Eine ausreichende Qualifikation ist z. B. bei Ärzten anzunehmen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Darüber hinaus kommen auch weitere Ärzte infrage, die mit den besonderen Anforderungen der Feuerwehren vertraut sind, über die notwendige apparative Ausstattung verfügen und fachlich in der Lage sind, aus den Untersuchungsergebnissen die erforderliche Eignung abzuleiten.
Da der Träger der Feuerwehr als Unternehmer für die Sicherheit verantwortlich ist, haben auch freiwillige Feuerwehren und Werksfeuerwehren die Regelungen in vielen Fällen, letztere oftmals in Betriebsvereinbarungen, übernommen.
Angesichts der besonderen Strukturen bei den freiwilligen Feuerwehren mit ehrenamtlich Tätigen, die sich neben ihrer Beschäftigung in ihrer Freizeit engagieren, hat man für diese Gruppe die Möglichkeit geschaffen, in Abweichung von § 2 Abs. 1 DGUV-V 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 die grundsätzliche Trennung von Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen gelockert: Um Arzttermine auf ein Minimum zu beschränken, dürfen die jeweilige Vorsorge und die Eignungsuntersuchung in einen Termin zusammengelegt werden, wenn der Arzt fachlich in der Lage ist, beide Untersuchungen durchzuführen. Unabhängig davon können Feuerwehrangehörige zur Beurteilung ihrer Gesundheit jederzeit zusätzlich arbeitsmedizinische Vorsorge vom Träger/Unternehmer verlangen (Wunschvorsorge) und bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten (z. B. Infektionsgefährdung) hat der Träger zusätzlich auch eine (Pflicht- oder Angebots-)Vorsorge zu veranlassen.