Bei "Ein-Euro-Jobs" handelt es sich um Arbeitsgelegenheiten für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Für jede Arbeitsstunde wird zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Die Bezeichnung "Ein-Euro-Job" hat sich durchgesetzt, obwohl es sich dabei nicht um die korrekte gesetzliche Bezeichnung handelt. Diese lautet "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung".
Arbeitsrecht: Ein-Euro-Jobs sind gemäß § 16d Abs. 7 SGB II besondere Beschäftigungsverhältnisse.
Sozialversicherung: Der "Ein-Euro-Job" ist in § 16d SGB II geregelt.
Entgelt | LSt | SV |
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Mehraufwandsentschädigung (unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt) | frei | frei |
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