Kurzbeschreibung

Die Übersicht führt die zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften (sog. Eingriffsnormen) nach Art. 9 Rom I-VO auf.

Vorbemerkung

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten haben die Parteien die Rechtwahl, welches Recht Anwendung findet. Wird also ein Arbeitnehmer vom deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt, kann und sollte vereinbart werden, dass weiterhin deutsches Arbeitsrecht gilt. Ansonsten ist das anzuwendende Recht nach § 8 Abs. 2-4 Rom I-VO zu bestimmen.

Dieses gewählte oder anzuwendende Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es dürfen keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften umgangen werden, sog. Eingriffsnormen. Eingriffsnormen sind Regelungen, die den einzelnen Arbeitnehmer sowie das Gemeinwohlinteresse schützen und daher als besonders wesentlich erachtet werden. Solche Vorschriften sind durch den deutschen Arbeitgeber einzuhalten, wenn der Arbeitnehmer lediglich temporär im Ausland tätig ist, aber auch wenn er längerfristig dort arbeitet.

Welche Regelungen konkret als Eingriffsnormen gelten, ist im Arbeitsrecht nicht leicht einzuordnen. Die Auflistung führt bereits durch die Rechtsprechung oder die h.M. als Eingriffsnormen anerkannte arbeitsrechtliche Vorschriften auf; die Auflistung ist nicht abschließend.

Zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften (Eingriffsnormen) i.S.d. Art. 9 Rom I-VO

Eingriffsnormen Keine Eingriffsnormen
  • Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 Abs. 1, 20 MiLoG[1] sowie §§ 15 und 17[2])
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG)[3]
  • Diskriminierungsverbote nach dem AGG[4]
  • Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 9 MuSchG)
  • Beschäftigungsverbote für werdende Mütter[5]
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG)
  • Vorschriften über die Massenentlassung (§§ 17 ff. KSchG)[6]
  • Ordnungswidrigkeiten bei einer Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 AÜG)[7]
  • materiell-rechtl. Insolvenzvorschriften[8]

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