BMF, Schreiben v. 10.10.1983, IV B 2 - S 2170 - 83/83, BStBl I 1983, 431

Bezug: Erörterung in der Sitzung ESt III/83 - zu TOP 15

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.8.1982, IV R 184/79 (BStBl 1982 II S. 696) zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung eines lmmobilien-Leasing-Vertrages mit degressiven Leasing-Raten Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung dieses Urteils wie folgt Stellung:

 

1. Degressive Leasing-Raten

Der Bundesfinanzhof hat in dem von ihm behandelten Fall entscheidend darauf abgestellt, daß der Leasing-Vertrag während der gesamten Laufzeit und demgemäß auch während der Grundmietzeit durch den Leasing-Geber nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte und daß die von der Leasing-Nehmerin während der Grundmietzeit jährlich an den Leasing-Geber zu entrichtenden Zahlungen der Höhe nach fest bestimmt waren und insbesondere - anders als die Leasing-Raten nach Ablauf der Grundmietzeit - vom Leasing-Geber nicht einseitig nach Maßgabe der Marktverhältnisse angehoben werden konnten. Auf die mit diesem Sachverhalt vergleichbaren Fälle ist die o.a. BFH-Entscheidung anzuwenden, soweit ihnen nach dem 31. Dezember 1982 abgeschlossene lmmobilien-Leasing-Verträge zugrunde liegen. Soweit bei vor dem 1. Januar 1983 abgeschlossenen lmmobilien-Leasing-Verträgen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer abweichend von den Grundsätzen der o.a. BFH-Entscheidung verfahren sind und ihrer Handels- und Steuerbilanz übereinstimmend degressive Leasing-Raten zugrunde gelegt haben, kann es dabei verbleiben.

 

1. Vormieten und Sonderzahlungen

Auf vertraglich vereinbarte Vormieten und Sonderzahlungen ist die o.a. BFH-Entscheidung in vollem Umfang anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 4

EStG § 5

EStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 1983, 431

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge