Mit einem tariflichen Garantiebetrag, der an einen Stichtag im Bezugszeitraum geknüpft ist und von der durchschnittlich bezogenen Vergütung abhängt, wird die Betriebstreue honoriert. Daneben kommt ihm auch Vergütungscharakter zu.[1] Für Sonderzahlungen, die neben der Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung auch der Belohnung der erbrachten und der Förderung künftiger Betriebstreue dienen, hat das BAG sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bezugszeitraums liegende Stichtage in tarifvertraglichen Vereinbarungen als zulässig angesehen.[2] Liegt eine individualvertragliche Vereinbarung vor, ist eine Stichtagsregelung nur zulässig, wenn die Zuwendung allein die Betriebstreue honorieren soll oder beispielsweise einen Beitrag zum Weihnachtsfest darstellt. Hat die Einmalzahlung einen Mischcharakter, weil sie – zumindest auch – Vergütungsbestandteil für geleistete Arbeit sein soll, ist eine Stichtagsklausel unzulässig.[3]

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