2.1 Berechnung
Grundsätzlich werden bei der Beitragsberechnung die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige berücksichtigt. Bei Einmalzahlungen gilt jedoch eine Besonderheit: An die Stelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums der Zuordnung tritt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze. Diese anteilige Beitragsbemessungsgrenze umfasst den Beschäftigungszeitraum bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung leistet, vom 1.1. des Kalenderjahres der Auszahlung, frühestens ab Beginn der Beschäftigung, bis zum Ende des Zuordnungsmonats des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.
2.2 Beitragsfreie Zeiten ohne Entgeltzahlung
Wurde in Zeiten der Beschäftigung kein Arbeitsentgelt gezahlt und besteht für diese Beitragsfreiheit, werden die Zeiträume bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtigt. Entgelt wird beispielsweise nicht gezahlt wegen Arbeitsunfähigkeit, der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder aufgrund der Elternzeit. Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden, gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Entsprechend sind sie bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) einzubeziehen.
Einmalzahlungen für Auszubildende
Erhalten Auszubildende eine Einmalzahlung, sind bezüglich der Beitragstragung Besonderheiten zu berücksichtigen.
2.3 Sozialversicherungstage
2.3.1 Für den Zuordnungsmonat
Bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sollten zunächst die maßgebenden Sozialversicherungstage (SV-Tage) festgestellt werden. Für den Monat, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird, sind die SV-Tage immer bis zum letzten Tag des Monats zu berücksichtigen. Folglich sind bei einer Auszahlung während der laufenden Beschäftigung, z. B. am 15.7., die SV-Tage bis einschließlich 31.7. anzusetzen.
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze bei Einmalzahlung im Mai
Neben einem regelmäßigen monatlichen Gehalt von 4.550 EUR wird am 22.5.2024 ein Urlaubsgeld von 4.550 EUR gezahlt. Der beitragspflichtige Teil des Urlaubsgeldes ist wie folgt zu berechnen:
|
Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung |
Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung |
monatliche Beitragsbemessungsgrenze |
5.175 EUR |
7.550 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Mai 2024 |
(5 × 5.175 EUR =) 25.875 EUR |
(5 × 7.550 EUR =) 37.750 EUR |
./. beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis Mai (5 × 4.550 EUR) |
22.750 EUR |
22.750 EUR |
verbleiben |
3.125 EUR |
15.000 EUR |
Von dem Urlaubsgeld sind 3.125 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe (4.550 EUR) beitragspflichtig. Daraus ergibt sich für Mai ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung von (4.450 EUR + 3.125 EUR =) 7.675 EUR und zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von (4.550 EUR + 4.550 EUR =) 9.100 EUR.
Die in dem vorherigen Beispiel aufgezeigte Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist allerdings nicht erforderlich, wenn das laufende Arbeitsentgelt zzgl. der Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenzen des Entgeltzahlungszeitraums nicht überschreitet.
Entgelt und Einmalzahlung unterschreiten Beitragsbemessungsgrenze
Im November 2024 wird neben einem Gehalt von 1.400 EUR eine Weihnachtszuwendung i. H. v. 1.400 EUR gezahlt. Da der Gesamtbetrag von 2.800 EUR die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2024 der Kranken- und Pflegeversicherung (5.175 EUR) sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung (7.550 EUR) nicht überschreitet, ist die aufwendige Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung nicht erforderlich. Im November 2024 werden die Beiträge in allen Versicherungszweigen aus 2.800 EUR berechnet.
2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
Während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld wird im Allgemeinen kein Arbeitsentgelt erzielt. Folglich werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage (SV-Tage) nicht mit angerechnet.
Beitragspflichtige Zahlungen während beitragsfreier Zeiten
Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden, gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Sie sind bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Berechnung der SV-Tage bei anteiligem Kalendermonat
Im Juni wird ein Urlaubsgeld gezahlt. Der Angestellte hat vom 6.5. bis zum 15.6.2024 infolge einer über 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die Zeit vom 1.1. bi...