Wechselt ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr während der ununterbrochen bestehenden Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber den Beschäftigungsort vom Rechtskreis Ost in den Rechtskreis West[1] oder umgekehrt, gilt Folgendes: Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts sind die Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung in beiden Rechtsgebieten maßgebend. Dabei ist für jeden Abrechnungszeitraum die entsprechende Beitragsbemessungsgrenze zuzuordnen.
Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung bei Rechtskreiswechsel
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Beschäftigung im Rechtskreis West bis 31.3.2024 bei einem Monatsgehalt i. H. v. 5.000 EUR.
Beschäftigung im Rechtskreis Ost ab 1.4.2024 bei einem Monatsgehalt von weiterhin 5.000 EUR.
Zahlung von Urlaubsgeld i. H. v. 3.000 EUR im Juni 2024.
Monat | BBG EUR |
anzusetzendes Entgelt EUR |
Differenz EUR |
---|---|---|---|
Januar | 7.550 | 5.000 | 2.550 |
Februar | 7.550 | 5.000 | 2.550 |
März | 7.550 | 5.000 | 2.550 |
April | 7.450 | 5.000 | 2.450 |
Mai | 7.450 | 5.000 | 2.450 |
Juni | 7.450 | 5.000 | 2.450 |
15.000 |
Von dem Urlaubsgeld sind Beiträge aus 3.000 EUR zu berechnen.
Mehrfachbeschäftigte in verschiedenen Rechtskreisen
Die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils bei Mehrfachbeschäftigten in unterschiedlichen Rechtskreisen, bei denen im gleichen Zuordnungsmonat eine Einmalzahlung gewährt wird, ist Bestandteil der Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 12.11.2014.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen