Der Arbeitnehmer ist zur Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder -orten nur dann verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt oder vorbehalten ist oder sich aus dem Berufsbild oder Tätigkeitsfeld ergibt. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungs- oder Direktionsrechts anweisen, an welchem der jeweils wechselnden Einsatzorte die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts muss sich der Arbeitgeber in den Grenzen billigen Ermessens bewegen.
1.1 Vergütungspflichtige Arbeitszeit
Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, oder um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Die Fahrtzeiten zum Kunden und zurück stellen daher vergütungspflichtige Arbeitszeiten dar, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen.
Für Fahrten in diesem Sinne kann eine gesonderte Vergütungsregelung durch Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen werden. Besteht keine anderweitige Tarifregelung oder sonstige wirksame Vereinbarung, sind die Zeiten mit dem tariflichen Stundenlohn zu vergüten.
1.2 Kostenerstattung
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die aus der Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen entstehen. Die Fahrtkostenerstattung kann durch individualvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt sein.
Konkurrierende Anspruchsgrundlagen
Bei Konkurrenz zwischen einer Betriebsvereinbarung und einem Tarifvertrag ist durch Auslegung – ausgehend zunächst vom Wortlaut – zu ermitteln, welche der Regelungen gilt. Eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung, die die Fahrtkostenerstattung für Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen regelt, ist z. B. eine anderweitige Regelung i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 2 KonzernJob-TicketTV a. F., sodass Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag insgesamt ausgeschlossen sind. Es kommt im entschiedenen Fall maßgeblich auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung an. Das gilt auch, sofern die tarifvertraglichen Ansprüche über die Ansprüche aus der anderweitigen Regelung hinausgehen.
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Kostenerstattung getroffen, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB in Betracht. Wenn einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen anfallen, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrags in ihren belastenden Auswirkungen nicht endgültig zu tragen verpflichtet ist, kann er vom Arbeitgeber in – zumindest entsprechender – Anwendung von § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen fordern, soweit diese von ihm gefordert wurden oder erforderlich waren oder der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.