Was Arbeitgeber bei einer Versetzung beachten müssen
Arbeitgeber sollten die Vorgaben für eine Versetzung genau beachten - auch, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Denn immer wieder kommt es hier zu Rechtsstreitigkeiten. Erst kürzlich wehrte sich ein Pilot gegen seine "Zwangsversetzung" nach Italien. Das Bundesarbeitsgericht entschied in diesem Fall zugunsten des Arbeitgebers, dass die Versetzung des Mitarbeiters ins Ausland vom Direktionsrecht gedeckt war.
Unter einer Versetzung ist aus arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine durch den Arbeitgeber vorgenommene einseitige Änderung des Arbeitsplatzes zu verstehen. Dies umfasst nicht nur eine Änderung des Arbeitsplatzstandortes, sondern auch eine Änderung der Art der Tätigkeit oder ihres Umfangs.
Versetzung aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts die Versetzung einseitig anordnen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss also nicht zustimmen. § 106 Gewerbeordnung (GewO) besagt, dass der Arbeitgeber Anordnungen über die Einzelheiten der Arbeitsleistung und über die notwendige Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb treffen kann – zumindest innerhalb des Rahmens, der durch den Arbeitsvertrag festgelegt wird. Diesen Anordnungen hat der Arbeitnehmer dann prinzipiell auch Folge zu leisten.
Direktionsrecht: Grenze der Weisung bei einer Versetzung
Dies gilt ausdrücklich, "soweit nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag, die Einzelheiten der Arbeitsleistung oder der Ordnung im Betrieb bereits festgelegt sind". Seine Grenze hat das Weisungsrecht also da, wo Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (oder auch die "Ordnung" und das Verhalten des Arbeitnehmenden im Betrieb) bereits rechtlich verbindlich festgeschrieben sind. Solche Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus Tarifverträgen oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Ausnahme: Der Arbeitnehmer kann aufgrund des Weisungsrechts verpflichtet werden, vorübergehend Arbeiten zu übernehmen, die von seiner arbeitsvertraglichen Pflicht abweichen, beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit von Kollegen. Dies gilt insbesondere für Notfälle.
Versetzung: Zwingende Interessensabwägung durch Arbeitgeber
Erforderlich ist nach § 106 Gewerbeordnung eine Interessensabwägung, die auch durch die Gerichte kontrollierbar ist. Die Weisung für eine Versetzung muss vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen getroffen werden. Sie darf also
- insbesondere nicht willkürlich sein, sondern muss einen sachlichen Grund haben, und
- muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein.
Der Arbeitgeber muss alle Interessen angemessen berücksichtigen und gegeneinander abwägen. Hier hat der Arbeitgeber insbesondere auf Behinderungen Rücksicht zu nehmen, aber auch auf familiäre Belastungen, wie die Pflicht zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Auch mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen des Arbeitnehmers wie Glaubens- und Gewissensfreiheit sind zu beachten.
Direktionsrecht: Versetzung nur mit Zustimmung des Betriebsrats?
Der Betriebsrat hat bei der Ausübung des Weisungsrechts zum Teil ein Mitbestimmungsrecht. Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff der Versetzung ist in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert und erfordert zu seiner Wirksamkeit die vorherige Zustimmung eines vorhandenen Betriebsrats beziehungsweise deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BetrVG). Der Arbeitgeber muss hierzu dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Versetzung geben.
Rechtsfolge: Müssen Beschäftigte eine unrechtmäßige Versetzung befolgen?
Einer rechtswidrigen Versetzung muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Grunde nach keine Folge leisten. Jedoch gingen die meisten Gerichte – so auch der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts – lange davon aus, dass es zumutbar für Beschäftigte ist, eine streitige Versetzung zunächst zu befolgen. Arbeitnehmende durften sich also nicht einfach über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts hinwegsetzen, sonst drohten Abmahnung und Kündigung.
Dies hat sich durch einen Beschluss des zehnten Senats geändert. Nachdem der fünfte Senat nicht an seiner Auffassung festhielt, entschied der 10. Senat im Jahr 2017, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch ohne entsprechende rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht vorläufig befolgen muss (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017, Az: 10 AZR 330/16).
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Fazit: Das Direktionsrecht ist in Deutschland Willkürrecht. Man muss nur den passenden Richter/in finden.
Danke für die Informationen
IHR seid so GEIL (Entschuldigung).
NUR, warum kann ich nicht gleich mit meine Fall zu Euch kommen, wenn mein eigener Anwaltsfreund nicht halb so viele Infos hat?
DAS würde dem Rechtswüste DE gut tun!