Schadensersatz bei rechtswidriger Versetzung

Die rechtswidrige Versetzung eines Arbeitnehmers von Südhessen nach Sachsen hat für den Arbeitgeber Folgen: Das BAG urteilte, dass er dem Mitarbeiter gegenüber schadensersatzpflichtig ist und die Kosten für seine wöchentlichen Heimfahrten übernehmen muss.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts die Versetzung einseitig anordnen. Dabei muss er sich an die Grenzen des Direktionsrechts halten. Wird in einem Rechtsstreit festgestellt, dass eine Versetzung rechtswidrig war, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz. Dies erkannte das BAG im Fall eines Betriebsleiters, der 480 km weit entfernt nach Sachsen versetzt wurde. In der Entscheidung nahmen die Richter insbesondere zur Frage der Berechnung Stellung.

Arbeitnehmer klagt gegen seine Versetzung 

Der Arbeitnehmer war seit 1997 als Metallbaumeister bei einem südhessischen Tischler- und Montageunternehmen beschäftigt. Zuletzt war er Betriebsleiter des südhessischen Standorts. Ab November 2014 wurde er vom Arbeitgeber für mindestens zwei Jahre in die sächsische Niederlassung des Unternehmens versetzt - circa 480 km vom südhessischen Standort entfernt.

Der Arbeitnehmer leistete der Aufforderung Folge, er klagte jedoch gegen seine Versetzung. Während seines Einsatzes in der sächsischen Niederlassung mietete er eine Zweitwohnung an. Außerdem pendelte er mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung. 

Rechtswidrige Versetzung: Forderung auf Schadensersatz

Nach einem rechtskräftigen Berufungsurteil konnte er ab Oktober 2016 wieder in Südhessen arbeiten. 2016 klagte der Metallbaumeister erneut und forderte vom Arbeitgeber Schadensersatz. Er verlangte unter anderem die Erstattung der Kosten für seine wöchentlichen Heimfahrten mit dem privaten Pkw.

Schadensersatz: Vorinstanz erkennt Fahrtkosten nur teilweise an

In der Vorinstanz hatte das LAG Hessen diese Forderungen nur teilweise als berechtigt angesehen. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer lediglich die nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Fahrtkosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu - und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen. Der Arbeitnehmer verfolgte nach der Entscheidung sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer weiter.

Umfängliche Fahrtkostenerstattung wegen unwirksamer Versetzung

Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde zu den Fragen der Berechnung des Schadensersatzes zugelassen und hatte Erfolg. Die obersten Arbeitsrichter bestätigten die LAG-Entscheidung  insoweit, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen dürfe, die ihm für die wöchentlichen Fahrten mit seinem privaten Pkw zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden seien.

BAG zur Berechnung des Schadensersatzes

Das BAG korrigierte das Urteil jedoch in Bezug auf die Berechnung der Fahrtkosten. Hierbei seien die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranzuziehen. Für jeden gefahrenen Kilometer sei danach ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro zu zahlen. Aus Sicht des BAG hatte das LAG Hessen fälschlicherweise die Bestimmungen der TGV bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO herangezogen und damit einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Eine Vorteilsausgleichung sei nicht veranlasst gewesen.


Hinweis: BAG, Urteil vom 28.11.2019; Az: 8 AZR 125/18 ; Vorinstanz: LAG Hessen, Urteil vom 10.11. 2017, Az: 10 Sa 964/17 


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Schlagworte zum Thema:  Versetzung, Schadensersatz, BAG-Urteil