Arbeit im Homeoffice anordnen: Kein Weisungsrecht

Die fristlose Kündigung eines Ingenieurs, der sich beharrlich weigerte im Homeoffice zu arbeiten, war unwirksam. Das LAG Berlin-Brandenburg urteilte, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht so weit gehe, Arbeitnehmern einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. 

Viele Arbeitnehmer wünschen sich die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Einen Rechtsanspruch auf Arbeiten im Homeoffice gibt es bisher nicht, auch wenn kürzlich Pläne aus dem Arbeitsministerium für ein geplantes Homeoffice-Gesetz bekannt wurde.

Was aber gilt, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der lieber im Büro arbeiten möchte, Telearbeit zuweist? Ist der Arbeitnehmer dann verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten und seine Weigerung folglich ein Kündigungsgrund? Dies musste das LAG Brandenburg im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entscheiden und dabei beurteilen, wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers geht.

Der Fall: Kündigung wegen Arbeitsverweigerung?

Der Arbeitnehmer war als Ingenieur beschäftigt, wobei sein Arbeitsvertrag keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts enthielt. Nach einer Betriebsschließung machte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Angebot, seine Tätigkeit im „Homeoffice“ zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung".

Unwirksame Kündigung: Arbeitgeber hat kein Weisungsrecht für Homeoffice

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung, wie schon das Arbeitsgericht Berlin, für unwirksam gehalten. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber konnte nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit auch nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen.

Dies begründete das Gericht damit, dass die Umstände der Telearbeit sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind, unterschieden. Die Richter betonten, dass es nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers führe, dass viele Arbeitnehmer wegen der besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnten.

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Keine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice: kein Kündigungsgrund

Das Weisungsrecht berechtigte den Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts folglich nicht, einseitig Arbeit im Homeoffice festzulegen. Für die Zuweisung von Telearbeit, wäre somit eine einvernehmliche Regelung zwischen beiden Parteien erforderlich gewesen. Wenn der Mitarbeiter aber - wie vorliegend - nicht einverstanden ist, im Homeoffice zu arbeiten, muss er der Weisung des Arbeitgebers aufgrund § 106 GewO nicht Folge leisten. Die Weigerung im Homeoffice zu arbeiten, stellte daher auch keine Arbeitsverweigerung dar – und war somit kein Kündigungsgrund, urteilte das LAG Berlin-Brandenburg.

Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018, Az: 17 Sa 562/18


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Schlagworte zum Thema:  Direktionsrecht, Kündigung