Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen übernachten, können wie bei anderen beruflichen Auswärtstätigkeiten die Unterbringungskosten zeitlich unbegrenzt als Reisekosten geltend machen. Der Werbungskostenabzug für Übernachtungskosten ist nur bei Einzelnachweis durch Vorlage der Hotelrechnung o. Ä. zulässig.

Die früher für Auslandsreisen bestehende Abrechnungsmöglichkeit nach den Pauschbeträgen wird nicht mehr zugelassen.

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