Die Möglichkeiten der Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung im einstweiligen Rechtsschutz sind beschränkt. Sie richten sich danach, ob das Gericht durch Beschluss oder Urteil entschieden hat.

5.1 Entscheidung des Gerichts durch Beschluss

Entscheidet das Arbeitsgericht über den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss, kommt für den Schuldner das Widerspruchsverfahren nach § 924 Abs. 1 ZPO oder bei Ablauf der Vollziehungsfrist das Verfahren nach § 927 ZPO in Betracht.

Zu beachten ist, dass durch den Widerspruch nach § 924 Abs. 3 ZPO die Vollziehung des Arrestbefehls bzw. der einstweiligen Verfügung nicht gehemmt wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag die Zwangsvollstreckung nach § 924 Abs. 3 ZPO (Arrestbefehl) bzw. § 936 ZPO (einstweilige Verfügung) i. V. m. § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO einstellen zu lassen. Dieser Vollziehungsschutzantrag ist nur möglich, wenn der Widerspruch des Schuldners zulässig ist. Dazu braucht der Schuldner nicht im vollen Umfang zu widersprechen. Vielmehr genügt hierfür auch der zulässige Widerspruch gegen einen Teil der geltend gemachten Forderung.

Für den Fall des Widerspruchs gegen einen Arrestbefehl bzw. eine einstweilige Verfügung wäre folgender Antrag denkbar:

 

Antrag:

Es wird beantragt:

  1. Die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts ... vom ..., Aktenzeichen ... wird aufgehoben.
  2. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung wird eingestellt.

Aufgrund besonderer Umstände (z. B. Ablauf der Vollziehungsfrist oder Erledigung) kann der Schuldner nach § 927 ZPO beantragen, dass der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Auch hier kann für die Aufhebung der o. g. Antrag formuliert werden. Die Entscheidung hierüber ergeht durch Endurteil.

5.2 Entscheidung des Gerichts durch Urteil

Hat das Gericht über den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls bzw. einer einstweiligen Verfügung durch Urteil entschieden, kann die Aufhebung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung in einem Berufungsverfahren erfolgen. Darüber hinaus besteht für den Schuldner die Möglichkeit, zu beantragen, dass aufgrund besonderer Umstände der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung nach § 927 ZPO aufgehoben wird. Ein Widerspruch ist unzulässig, so dass auch ein Vollziehungsschutzantrag wie bei einer Beschlussentscheidung des Gerichts nicht statthaft ist.

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