Zuständige Einzugsstelle sowohl für geringfügig Beschäftigte als auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ("Minijob-Zentrale"). Sie erhält sowohl die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte als auch die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Auch Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind an die "Minijob-Zentrale" zu erstatten.
2.1 Mehrere Beschäftigungen
Sofern durch Zusammenrechnung
- einer geringfügig entlohnten zweiten oder weiteren Beschäftigung mit
- einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
Versicherungspflicht besteht, sind die entsprechenden Meldungen und Beiträge aus beiden Beschäftigungen an die Krankenkasse zu entrichten, die die Krankenversicherung durchführt. Bei geringfügig Beschäftigten, die privat krankenversichert sind, ist in solchen Fällen die Einzugsstelle zuständig, bei der zuletzt eine Krankenversicherung bestand.
2.2 Versicherungspflicht/-freiheit in einer Beschäftigung
Sofern für ein und dieselbe Beschäftigung
- in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit vorliegt und damit Pauschalbeiträge zu zahlen sind,
- während in (einem) anderen Versicherungszweig Versicherungspflicht (allerdings keine Rentenversicherungspflicht als geringfügig Beschäftigter) besteht und individuelle Beiträge anfallen,
dürfen nur die Pauschalbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgeführt werden. Die sog. individuellen Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse zu entrichten.
2.2.1 Sachverhalt für Versicherungspflicht/-freiheit in einer Beschäftigung
Die oben dargestellte Konstellation kann nur in wenigen Ausnahmefällen eintreten. Beispielsweise
- wenn in sog. Übergangsfällen ab dem 1.4.2003 in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit eintrat, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr überschritt und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht kraft Gesetzes fortbestand und auch kein Antrag beim Arbeitgeber auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt worden war oder
- in solchen Fällen, in denen ein freiwillig oder privat krankenversicherter Arbeitnehmer neben seiner krankenversicherungsfreien, aber renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehr als eine weitere Beschäftigung ausübt, von denen eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist.
2.2.2 Meldungen an Minijob-Zentrale/Krankenkasse
In den beschriebenen Beispielsfällen hat der Arbeitgeber für ein und dieselbe Beschäftigung 2 Meldungen mit unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüsseln sowohl an die "Minijob-Zentrale" als auch an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten. In beiden Meldungen ist der gleiche Personengruppenschlüssel zu verwenden, wobei sich die Verschlüsselung an der Rentenversicherung orientiert. Die "Minijob-Zentrale" erhält eine Meldung hinsichtlich der Pauschalbeiträge, während gegenüber der zuständigen Krankenkasse eine Meldung hinsichtlich der individuellen Beiträge abzugeben ist.
In diesen Ausnahmefällen sind daher die Pauschalbeiträge sowie die individuellen Beiträge für eine solche Beschäftigung gegenüber der "Minijob-Zentrale" bzw. gegenüber der zuständigen Einzugsstelle in getrennten Beitragsnachweisen nachzuweisen.
Meldungen an die Minijob-Zentrale und zuständige Krankenkasse
Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 6.000 EUR. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Am 1.7. nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR und am 1.9. eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 EUR auf.
Ergebnis:
Arbeitgeber A: Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Arbeitgeber B: Versicherungsfrei in der Rentenversicherung; Abführung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung.
Arbeitgeber C: Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund Zusammenrechnung mit A.
In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen B und C Versicherungsfreiheit. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind jeweils abzuführen.
Meldungen:
Arbeitgeber A: |
Personengruppenschlüssel: |
101 |
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Beitragsgruppenschlüssel: |
0(9) 1 1 1 |
Arbeitgeber B: |
Personengruppenschlüssel: |
109 |
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Beitragsgruppenschlüssel: |
6 5 0 0 |
Arbeitgeber C: |
an zuständige Krankenkasse |
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|
Personengruppenschlüssel: |
101 |
|
Beitragsgruppenschlüssel: |
0 1 0 0 |
|
an Minijob-Zentrale |
|
|
Personengruppenschlüssel: |
101 |
|
Beitragsgruppenschlüssel: |
6 0 0 0 |