Kurzbeschreibung
Information von Beschäftigten über die seit dem 1.1.2023 eingetretenen Änderungen durch das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte.
Vorbemerkung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte gilt seit dem 1.1.2023, dass sie nicht mehr zur Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet sind. Vielmehr ist es die Pflicht des Arbeitgebers, diese bei der entsprechenden Krankenkasse abzurufen. Beschäftigte müssen die Arbeitsunfähigkeit aber nach wie vor dem Arbeitgeber melden und diese ärztlich feststellen lassen. Trotz der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) erhält der Arbeitnehmer weiterhin eine Papierbescheinigung für seine eigenen Unterlagen.
Für privat krankenversicherte Beschäftigte bleibt es hingegen beim "Papierverfahren". Die privaten Krankenversicherungen sind bislang dem System der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht angeschlossen.
Ausgeschlossen sind außerdem Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, Privatärzte, Ärzte im Ausland und Physio- und Psychotherapeuten. Auch die "Krankschreibung" wegen Erkrankung des Kindes für den Bezug von Kinderkrankengeld ist nicht umfasst. In diesen Fällen bleibt es bei der Vorlage der AU in Papierform (Nachweispflicht).
Zudem gilt die eAU nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und wenn keine abruffähige Fehlzeit vorliegt, z.B. beim Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Damit Arbeitnehmer von dem neuen Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, sollte der Arbeitgeber diese über die Neuregelung informieren. Hier empfiehlt es sich, die unternehmensinterne Plattform (z.B. Intranet, schwarzes Brett etc.) zu nutzen.
Das Informationsschreiben sollte nicht nur die neue gesetzliche Regelung enthalten, sondern auch die Aufforderung, einen Wechsel der Krankenkasse (gesetzlich zu privat) rechtzeitig mitzuteilen.
Informationsschreiben zur elektronischen AU-Bescheinigung
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt seit dem 1.1.2023 das Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Das heißt, eine Krankschreibung muss nicht mehr durch Sie als Arbeitnehmer bei uns vorgelegt werden.
Zukünftig schickt Ihr Arzt die Krankmeldung in digitaler Form an Ihre Krankenkasse und wir rufen diese digital bei der Krankenkasse ab.
Der Vorteil: Sie müssen nun nicht mehr die Arbeitsunfähigkeit in Papierform vorlegen und auch die Versendung an die Krankenkasse fällt weg!
Es verbleibt aber weiterhin bei Ihrer Pflicht, uns noch vor Arbeitsaufnahme (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG) unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und über die voraussichtlicher Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Somit müssen Sie seit dem 1.1.2023 folgendes Verfahren für die Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit einhalten.
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Schritt 1: Sie melden sich bei Arbeitsunfähigkeit wie bisher bei Ihrem Vorgesetzten/Personalabteilung/….........(Alternative) |
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Schritt 2: Wie bisher suchen Sie spätestens ab dem ...... Kalendertag (hier die vertragliche Regelung einfügen – üblicherweise 4. Tag) nach der Meldung Ihren Arzt auf und lassen die Arbeitsunfähigkeit feststellen (Feststellungspflicht). |
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Schritt 3: Bitte teilen Sie uns umgehend mit, für wie lange der Arzt Sie krankgeschrieben hat, damit wir Ihr Fehlen einplanen können. |
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Beachten Sie: Grundsätzlich besteht mit Einführung des eAU-Verfahrens für Sie als gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte keine Verpflichtung mehr zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Für den Ausnahmefall, dass es Ihrem Arzt nicht möglich ist (z.B. aufgrund technischer Probleme) die Daten an Ihre Krankenkasse zu übermitteln, bitten wir Sie uns die Ihnen weiterhin ausgehändigte AU in Papierform zu übermitteln. |
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Das eAU-Verfahren gilt nicht für:
- privat krankenversicherte Beschäftigte
- AU-Bescheinigungen aus dem Ausland – Urlaub oder Grenzgänger –
- AU-Bescheinigungen von Privatärzten
- AU-Bescheinigung bei Erkrankung des Kindes
- stufenweise Wiedereingliederung
- Rehabilitationsleistungen
- Beschäftigungsverbot (z.B. Elternzeit)
Hier verbleibt es bei der bisherigen Regelung und der Nachweispflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Geschäftsleitung