Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die ELStAM für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen. Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen:
- Authentifizierung durch Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte,
- Steueridentifikationsnummer des Mitarbeiters,
- Tag der Geburt des Arbeitnehmers,
- Tag des Beginns des Dienstverhältnisses,
- sog. Referenzdatum ab dem ELStAM bereitgestellt werden sollen (i. d. R. identisch mit dem Beschäftigungsbeginn),
- Angabe, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.
Abruf durch Dritte (z. B. Steuerberater)
Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren.
Monatlicher Abruf der ELStAM
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die ELStAM monatlich abzurufen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber im Elster Online-Portal beantragen, per E-Mail über die Bereitstellung der Änderungen unterrichtet zu werden.
Anwendung der abgerufenen ELStAM
Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis ihm das BZSt geänderte ELStAM bereitstellt oder der Arbeitgeber dem BZSt die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.
Ausblick: Elektronischer Datenaustausch der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2026
Voraussichtlich ab 1.1.2026 sollen die ELStAM auch die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung umfassen. Der Start dieses Verfahrens ist aufgrund der Komplexität um 2 Jahre nach hinten verschoben worden. Ursprünglich wurde der 1.1.2024 angestrebt.
Ausblick: Digitaler Nachweis von Kindern in der Pflegeversicherung
Seit Juli 2023 sind in der Pflegeversicherung Beitragsabschläge für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu berücksichtigen. Hierfür soll es voraussichtlich ab April 2025 ein neues digitales "Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung" geben.
Das neue Datenaustauschverfahren wird in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren ELStAM), das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angesiedelt ist, integriert.