Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber zum Abruf der ELStAM bei Eintritt in das Dienstverhältnis Folgendes mitzuteilen[1]:

  • Steueridentifikationsnummer,
  • Tag der Geburt und
  • ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.
 
Achtung

Steuerklasse VI bei schuldhaftem Verzögern

Wenn der Mitarbeiter bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber die zum Abruf der ELStAM erforderlichen Angaben schuldhaft nicht mitteilt, ist er nach der Steuerklasse VI zu besteuern.[2]

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