Die 3-Monatsregelung bei technischen Störungen findet nach Verwaltungsregelung auch in solchen Fällen Anwendung, in denen ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse beim Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unzutreffende ELStAM bereitgestellt werden, die einen unzutreffenden Lohnsteuerabzug bewirken.[1] Der Arbeitgeber kann unter dieser Voraussetzung den bisher dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegten ELStAM-Datensatz für die Dauer von längstens 3 Monaten weiter anwenden.

Diese Billigkeitsregelung ist im Wesentlichen bei folgenden Sachverhalten von praktischer Bedeutung:

  • automatische fehlerhafte Änderung des steuerlichen Familienstands in der ELStAM-Datenbank von "verheiratet" auf "ledig" und damit einhergehend die Änderung der Steuerklassen III, IV oder V auf Steuerklasse I;
  • automatische fehlerhafte Änderung der Steuerklasse II auf I;
  • durch einen Fehler eines ehemaligen Arbeitgebers wird dem gegenwärtigen Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses zu Unrecht die Steuerklasse VI mitgeteilt.

Die Weiteranwendung der bisherigen ELStAM ist davon abhängig, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich versichert, dass sich seine persönlichen Verhältnisse nicht geändert haben und er auch keine Änderung der ELStAM veranlasst hat. In den Fällen der fehlerhaften Mitteilung der Steuerklasse VI ist zusätzlich zu bestätigen, dass keine weitere Beschäftigung im Hauptarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber vorliegt.

Innerhalb des 3-Monatszeitraums muss der Arbeitnehmer die Korrektur der ELStAM beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Andernfalls ist rückwirkend die Besteuerung nach der Steuerklasse VI durchzuführen.

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