BMF, Schreiben v. 13.4.2010, IV C 5 - S 2363/09/10005, BStBl I 2010, 373

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.3.2010, IV C 5 – S 2363/09/10005, DOK: 2010/0169337

Die Meldebehörden haben als örtliche Landesfinanzbehörden zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen die in § 39e Abs. 9 Satz 5 EStG bezeichneten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zweistufigen Verfahren zu übermitteln; zunächst durch eine erste Datenübermittlung im Mai 2010. Nach § 39e Abs. 9 Satz 7 EStG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen den Beginn und die Dauer der Datenübermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Für die weitere Datenübermittlung voraussichtlich zum Stichtag 1.11.2010 ergeht ein weiteres BMF-Schreiben.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, den Innenministerien und den Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate) und den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gilt für die erste Datenübermittlung im Kalenderjahr 2010 Folgendes:

Als erster Übermittlungszeitraum wird der Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.6.2010 bestimmt.

 

1. Termin und Zeitraum der Datenübermittlung

Die maßgebenden Übermittlungszeiträume werden länderweise zugeordnet und wie folgt festgelegt:

Baden Württemberg: 5. und 6.5.2010, Bayern: 19. bis 21.5.2010, Berlin: 10.5.2010, Brandenburg: 11.5.2010, Freie Hansestadt Bremen: 3. und 4.5.2010, Freie und Hansestadt Hamburg: 8.5.2010, Hessen: 17. und 18.5.2010, Mecklenburg-Vorpommern: 11.5.2010, Niedersachsen: 3. und 4.5.2010, Nordrhein-Westfalen: 25. bis 28.5.2010, Rheinland Pfalz: 31.5.2010, Saarland: 10.5.2010, Sachsen: 12.5.2010, Sachsen-Anhalt: 17. und 18.5.2010, Schleswig Holstein: 7.5.2010, Thüringen: 7.5.2010.

Soweit ein mehrtägiger Übermittlungszeitraum vorgesehen ist, soll das Datenvolumen gleichmäßig auf die Übermittlungstage verteilt werden. Der Zeitraum ab dem 31.5. bis zum 30.6.2010 steht für eventuell erforderlich werdende Nachlieferungen zur Verfügung. Sollten Nachlieferungen erforderlich werden, ist der Übermittlungszeitraum zwischen der jeweiligen Meldebehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern abzustimmen.

 

2. Datenübermittlung

Für die Datenübermittlung ist der Standard gemäß § 6 Abs. 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu verwenden. Danach sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) zu Grunde zu legen. Als Übermittlungsstandard ist die OSCI-XMeld-Version 1.5 zu verwenden, die ab dem 1.5.2010 für alle Kommunikationspartner im OSCI-XMeld-Verfahren verbindlich ist. Der zu übermittelnde Datenumfang ergibt sich aus Kapitel 13 der OSCI-XMeld-Satzbeschreibung („Übergabe der Daten für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an das Bundeszentralamt für Steuern”) und den dazu veröffentlichten xsd-Schemata. Diese Datensatzbeschreibung sowie die dazugehörige Dokumentation stehen im Internet unter http://www.osci.de/xmeld15 zur Verfügung.

Für jeden in der Datenübermittlung benannten Steuerpflichtigen ist neben der Identifikationsnummer der Tag der Geburt zu übermitteln. Hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Identifikationsnummer für den Steuerpflichtigen noch nicht zugeteilt, ist das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 Abgabenordnung) als Ordnungskriterium mitzuteilen.

 

3. Auswertung und Löschung der übermittelten Daten

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die von den Meldebehörden übermittelten Daten zu erheben zum Zwecke des erstmaligen Aufbaus der Datei für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Abs. 9 Satz 4 EStG) sowie zur Erprobung des Datenübermittlungsverfahrens von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern und der Datenqualität.

Die Daten dürfen nur für die zuvor genannten Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie sind gesondert zu speichern und unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1.10.2010, vollständig zu löschen. Die Ergebnisse der Erprobung sind den Beteiligten, insbesondere den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate), den Meldebehörden sowie der OSCI-Leitstelle mitzuteilen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 39 e Abs. 9 Satz 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 373

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