BMF, Schreiben v. 19.10.2010, IV C 5 - S 2363/09/10005, BStBl I 2010, S. 838
Bestimmung der Übermittlungstermine, Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens und Hinweis auf das nachfolgende Übermittlungsverfahren der melderechtlichen Änderungen
Bezug: BMF- Schreiben vom 13.4.2010, IV C 5 – S 2363/09/10005/2010/0283716 (BStBl 2010l S. 373)
Die Meldebehörden haben als örtliche Landesfinanzbehörden zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen die in § 39e Abs. 9 Satz 5 EStG bezeichneten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln. In einer ersten Verfahrensstufe wurden entsprechende Daten im Mai 2010 übermittelt. Nach § 39e Abs. 9 Satz 7 EStG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen den Beginn und die Dauer der Datenübermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, den Innenministerien und den Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate) und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zweite Datenübermittlung im Kalenderjahr 2010 Folgendes:
Nunmehr sind die in § 39e Abs. 9 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 EStG bezeichneten Daten zum Stand 1.11.2010 an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Als Übermittlungszeitraum wird der Zeitraum vom 1.11. bis zum 31.12.2010 bestimmt.
1. Termin und Zeitraum der Datenübermittlung
Die maßgebenden Übermittlungszeiträume werden länderweise zugeordnet und wie folgt festgelegt:
Baden-Württemberg |
4. und 5.11.2010 |
Bayern |
16. bis 18.11.2010 |
Berlin |
8.11.2010 |
Brandenburg |
9.11.2010 |
Freie Hansestadt Bremen |
2. und 3.11.2010 |
Freie und Hansestadt Hamburg |
6.11.2010 |
Hessen |
12.11.2010 |
Mecklenburg-Vorpommern |
9.11.2010 |
Niedersachsen |
2. und 3.11.2010 |
Nordrhein-Westfalen |
22. bis 25.11.2010 |
Rheinland Pfalz |
19.11.2010 |
Saarland |
10.11.2010 |
Sachsen |
10.11.2010 |
Sachsen-Anhalt |
8.11.2010 |
Schleswig-Holstein |
1.11.2010 |
Thüringen |
15.11.2010 |
Soweit ein mehrtägiger Übermittlungszeitraum vorgesehen ist, soll das Datenvolumen gleichmäßig auf die Übermittlungstage verteilt werden. Der Zeitraum ab dem 26.11. bis zum 31.12.2010 steht für eventuell erforderlich werdende Nachlieferungen zur Verfügung. Sollten Nachlieferungen erforderlich werden, ist der Übermittlungszeitraum zwischen der jeweiligen Meldebehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern abzustimmen.
2. Datenübermittlung
Die Anpassung der Rechtsgrundlagen der Datenübermittlung mit Wirkung zum 1.1.2010 erfolgt durch das Jahressteuergesetz 2010. Zum Inhalt des Jahressteuergesetzes 2010 wird auf die Bundesrats-Drucksache 318/10 sowie die Ergebnisse des weiteren Gesetzgebungsverfahrens verwiesen.
Für die Datenübermittlung ist der Standard gemäß § 6 Abs. 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu verwenden. Danach sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Als Übermittlungsstandard ist die OSCI-XMeld-Version 1.6 zu verwenden, die ab dem 1.11.2010 für alle Kommunikationspartner im OSCI-XMeld-Verfahren verbindlich ist. Der zu übermittelnde Datenumfang ergibt sich aus Kapitel 13 der OSCI-XMeld-Satzbeschreibung („Übergabe der Daten für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an das Bundeszentralamt für Steuern”) und den dazu veröffentlichten xsd-Schemata. Diese Datensatzbeschreibung sowie die dazugehörige Dokumentation stehen im Internet unter http://www.osci.de/xmeld16 zur Verfügung. Auf die Übermittlung der Religionsschlüssel entsprechend den ebenfalls zum 1.11.2010 angepassten Blättern 1101-1103 des Datensatzes für das Meldewesen weise ich ausdrücklich hin.
Für jede in der Datenübermittlung benannte Person ist neben der Identifikationsnummer der Tag der Geburt zu übermitteln. Hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Identifikationsnummer für die benannte Person noch nicht zugeteilt, ist das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 Abgabenordnung) als Ordnungskriterium mitzuteilen.
3. Übermittlungsverfahren für die Änderungsdaten
Mit Ablauf des 1.11.2010 beginnt das Übermittlungsverfahren für die Änderungsdaten gemäß § 39e Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 5 bis 7 EStG. Auf die geplanten Änderungen des § 39e EStG, des Melderechtsrahmengesetzes sowie der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung durch das Jahressteuergesetz 2010 weise ich hin.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Lohnsteuer zur Einsicht und zum Herunterladen bereit.
Normenkette
EStG § 39e Abs. 9 Satz 5
Fundstellen
BStBl I, 2010, 838