Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Elterngeld kann in verschiedenen Ausgestaltungen beansprucht werden. Dabei handelt es sich zunächst um das Basiselterngeld, welches beiden Elternteilen gemeinsam einmalig für 12 Monate gewährt wird. Sofern nicht nur ein Elternteil, sondern auch der andere Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt, stehen den Eltern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG 2 weitere Monate Elterngeld zu (Partnermonate).
Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist ab dem 1.4.2024 nur für einen der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
Darüber hinaus kann das Elterngeld Plus in verschiedenen Varianten in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Entgeltausgleich bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten während der Elternzeit. Das Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats genommen werden, sofern es ab dem 15. Lebensmonat von einem Elternteil durchgängig in Anspruch genommen wird. Statt je eines Monats Basiselterngeld können 2 Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Beide Elterngeldformen können bis zu maximal 24 Monaten beliebig kombiniert werden.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Die Mutter nimmt nach der Geburt 6 Monate Elternzeit und bezieht während dieses Zeitraums Elterngeld. Danach arbeitet sie wieder in Teilzeit und bezieht als Ausgleich für den Einkommensverlust für bis zu 12 Monate Elterngeld Plus.
Möglich ist aber auch der Bezug von Elterngeld und Elterngeld Plus bei durchgängiger Freistellung während des gesamten Zeitraums.
Elterngeld Plus in halber Höhe bei vollständiger Freistellung
Die Mutter nimmt nach der Geburt ihres Kindes 3 Monate Elternzeitfreistellung und bezieht Elterngeld; danach nimmt sie – bei anhaltender Freistellung in Elternzeit – weitere 18 Monate Elterngeld Plus in hälftiger Höhe ihres Einkommens vor der Geburt in Anspruch.
Möglich sind weiterhin bis zu 4 gemeinsam zu nehmende Partnerschaftsmonate bei reduzierter Arbeitszeit zwischen 24 und 32 Wochenarbeitsstunden, während der ein Einkommensverlust durch den sog. "Partnerschaftsbonus" ausgeglichen wird. Es besteht für beide Elternteile ein Anspruch für maximal 4 Monate auf Einkommensausgleich durch das Elterngeld Plus.
Beide Elternteile arbeiten in Teilzeit
Ein Elternteil nimmt für 12 Monate Elternzeit und bezieht Elterngeld. Danach nimmt dieser Elternteil die Beschäftigung beim Arbeitgeber wieder auf im Umfang von 28 Wochenstunden für die Dauer von 4 Monaten; für diesen Zeitraum reduziert auch der andere Elternteil die Beschäftigung auf 25 Wochenstunden.
Der Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung setzt gem. § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG einen schriftlichen Antrag voraus, für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt ein Antrag in Textform, z. B. per E-Mail. Der Arbeitgeber kann die Verringerung oder die Verteilung unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe ablehnen; dabei muss er den "wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe" nennen. Die Ablehnung muss gem. § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG innerhalb von 4Wochen schriftlich erfolgen. Für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt auch dafür die Textform.
Teilzeitarbeit kann gem. § 15 Abs. 4 BEEG auch bei einem anderen Arbeitgeber oder in selbständiger Tätigkeit erbracht werden. Dies erfordert allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers, die dieser gem. § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG jedoch nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann. Die Ablehnung bedarf ebenfalls der Schriftform, für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt auch hier die Textform.
Möglich ist – in maximaler Ausschöpfung der Anspruchsvarianten – auch eine Verknüpfung von Elterngeld, Partnermonat und Partnerschaftsbonus.
Verknüpfung von Elterngeld, Partnermonat und Partnerschaftsbonus
Beispiel 1:
Ein Elternteil nimmt Elterngeld für 12 Monate in Anspruch, die letzten beiden Monate nimmt auch der andere Elternteil 2 Monate Elterngeld für sich in Anspruch – jeweils bei völliger Freistellung als Elternzeit. Danach arbeiten beide Elternteile gemeinsam 4 Monate zwischen 24 und 32 Wochenstunden (bzw. bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern zwischen 25 und 30 Wochenstunden) und erhalten dafür Elterngeld Plus.
Beispiel 2:
Beide Elternteile arbeiten nach der Geburt in Teilzeit und nehmen dafür gemeinsam Elterngeld Plus für insgesamt 14 Monate in Anspruch, danach beziehen sie für weitere 4 Monate gemeinsamer Teilzeitbeschäftigung zwischen 24 und 32 (bzw. bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern zwischen 25 und 30) Wochenstunden Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus.
Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Partnerschaftsbonus sind flexibel gestaltbar: Er kann gemäß § 4b Abs. 2 BEEG zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden, zudem ist ein flexibler Ausstieg, aber auch eine kurzfristige Verlängerung möglich. Ein Unter- oder Überschreiten des "Teilzeitkorridors" in einzelnen Monaten lässt den Partnerschaftsbonus nicht mehr insgesamt entfallen.
Der Anspruch ...