Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Elterngeld wird bis zu einer Einkommenshöhe von 1.200 EUR i. H. v. 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens aus einer Erwerbstätigkeit gezahlt. Dabei wird nicht das tatsächliche Mittel des Nettoeinkommens aus den Lohnbescheinigungen der zurückliegenden 12 Monate ermittelt, sondern ausgehend vom lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelt werden pauschale Abzüge für Steuern und sonstige Abgaben vorgenommen. Liegt das vor der Geburt erzielte monatliche Durchschnittseinkommen unter 1.000 EUR, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das Einkommen unter 1.000 EUR liegt. Maximal kann das Elterngeld durch diese Aufstockung für Geringverdienende gemäß § 2 Abs. 2 BEEG auf bis zu 100 % des Erwerbseinkommens steigen. Sofern das zu berücksichtigende durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu maximal 65 % – diese Untergrenze ist bei einem monatlichen Einkommen von 1.240 EUR erreicht.
Der Anspruch ist ab einer gewissen Höhe des nach § 2 Abs. 5 EStG zu versteuernden Einkommens ausgeschlossen, vgl. Abschnitt 1:
Bemessungsgrundlagen sind alle Einkommensarten im Sinne des Einkommensteuerrechts, die auf Erwerbstätigkeit basieren. Für Arbeitnehmer ist das regelmäßig die Summe der Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung im 12-monatigen Referenzzeitraum; sofern vorhanden, werden aber auch positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit hinzugerechnet. Pauschal oder nicht im Inland versteuerte Einnahmen sowie im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38a Abs. 1 Satz 3, 39b EStG als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt. "Sonstige Bezüge" sind Entgeltbestandteile, deren Zahlungszeiträume vom regelmäßigen Zahlungsturnus des Arbeitslohns (z. B. monatlich) nicht nur unerheblich abweichen. Maßgeblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben. Nicht zu berücksichtigen sind danach einmalig jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Beitragszahlungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse. Provisionen, die regelmäßig zeitlich zusammen mit dem Grundlohn gezahlt werden – auch in schwankender Höhe –, stellen keine sonstigen Bezüge dar und werden als Einkommen berücksichtigt. Dies ist anders, wenn die Provisionen in abweichenden, längeren oder schwankenden Abständen gezahlt werden.
Das Elterngeld beträgt maximal 1.800 EUR monatlich. Das Elterngeld wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Krankengeld wird sowohl auf das Basiselterngeld als auch auf das Elterngeld Plus angerechnet. In jedem Fall wird Elterngeld als Sockelbetrag und ohne Anrechnung sonstiger Leistungen i. H. v. 300 EUR gezahlt; dieser Betrag bleibt auch als Einkommen nach § 2 Abs. 1 BEEG unberücksichtigt.
Wie das Einkommen zu ermitteln ist, wird in § 2 BEEG eingehend geregelt; die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und der Höhe des Elterngeldes ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, sondern der für die Auszahlung jeweils zuständigen staatlichen Elterngeldstelle. Dabei ist für die Phasen der Inanspruchnahme von (Basis-)Elterngeld einerseits sowie Elterngeld Plus andererseits das Einkommen jeweils getrennt zu ermitteln. Grundlage der Einkommensermittlung sind jedoch die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des (auch ehemaligen) Arbeitgebers. Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen. Kommt es durch eine verspätete Lohnzahlung zu einer verringerten Elterngeldzahlung, besteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers als Differenzanspruch. Um Nachteile bei der Berechnung des Elterngeldes zu vermeiden, bleiben gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–4 BEEG Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind, des Bezugs von Mutterschaftsgeld, schwangerschaftsbedingte Erkrankungen sowie die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst im Bemessungszeitraum bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt, sofern es dadurch zu Einkommenseinbußen gekommen ist. Der Bemessungszeitraum ist entsprechend weiter in die Vergangenheit zu erstrecken.
Bei der Berechnung des Elterngeldes nach § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG blieben COVID-19-bedingte Einkommenseinbußen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 23.9.2022 unberücksichtigt. Die Regelung ist nicht verlängert worden.
Unabhängig von dieser Berechnung beträgt der Mindestanspruch in jedem Fall 300 EUR, auch we...