Prof. Dr. jur. Tobias Huep
3.1.1 Ermittlungszeitraum
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Es bleiben einige Zeiträume unberücksichtigt: Außer Betracht bleiben Kalendermonate,
Im Übrigen wird zur Berechnung des Elterngeldes unverändert für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume abgestellt, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (§ 2d BEEG). Es besteht davon abweichend ein Antragsrecht der berechtigten Person nach § 2 Abs. 4 BEEG.
3.1.2 Ermittlungsgrundlagen für die Einnahmenberechnung
Die Ermittlung des Netto-Erwerbseinkommens ist ausführlich geregelt in den §§ 2c–2f BEEG.
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden nicht nur Arbeitseinkommen gerechnet, sondern auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 BEEG). Maßgebend sind die einkommensteuerrechtlichen Begriffe für im Inland zu versteuernde Einkünfte. Im Inland zu versteuernden Einkünften stehen nach der EU-Richtlinie über soziale Sicherheit Einkünfte aus den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz gleich, werden also weiterhin als Einkommen beim Elterngeld berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Einnahmen, die nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechts zu behandeln sind (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG).
3.1.3 Einkommensbestandteile
Regelmäßig gezahlte Provisionen sind als Einkommen zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Provisionen, die nur einmal jährlich gezahlt werden, weil sie kein laufender Arbeitslohn sind. Provisionen sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitraum gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum kommt.
Insgesamt gilt im Übrigen die sog. "modifizierte Zuflusstheorie". Diese führt in der Regel zur Berücksichtigung nur von tatsächlich zugeflossenen Vergütungsbestandteilen, es wird aber auch das im Bemessungszeitraum erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes zugrunde gelegt, wenn nicht der Bezugszeitraum bereits abgelaufen ist.
Zu § 2f Abs. 1 Satz 1 BEEG hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Beiträge zu Versorgungswerken mit in die Abzüge einzubeziehen sind.
Im Grundsatz werden die positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft zusammengerechnet.
Gemäß § 9 BEEG trifft den aktuellen oder ggfs. den früheren Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit. Er muss – soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist – der nach § 12 BEEG zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen bescheinigen. Verstöße sind nach Maßgabe von § 14 BEEG bußgeldbewehrt.
3.1.4 Steuerklassenwechsel
Grundsätzlich ist gemäß § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG die Steuerklasse maßgeblich, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums galt. Ändert sich die Steuerklasse während des Bemessungszeitraums, ist gemäß § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG die Steuerklasse entscheidend, die während der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums galt. Bei mehrfachem Wechsel ist die Steuerklasse maßgeblich, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse für sich genommen.
Zulässig ist ein Wechsel der Steuerklassen mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erzielen. Nach einem solchen Wechsel ist jedoch ein weiterer Wechsel inne...