Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Anspruch auf Elternzeit hat gemäß § 15 BEEG jeder weibliche oder männliche, befristet oder unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten. Der Anspruch besteht auch für leitende Angestellte. Die Arbeitnehmereigenschaft muss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Elternzeit bestehen, nicht im Moment der Geburt des Kindes. Wer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit; das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um die Dauer der Elternzeit. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird dagegen durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht verlängert. Vom Anwendungsbereich erfasst sind auch Heimarbeiter.
Der Anspruch besteht unmittelbar mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Eine Wartezeit muss nicht eingehalten werden.
§ 15 BEEG setzt weiterhin voraus, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht und in einer der dort näher bestimmten familienrechtlichen Beziehungen zu dem zu erziehenden Kind steht. Unschädlich sind kürzere Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses, während z. B. eine längere Heimunterbringung des Kindes den erforderlichen Zusammenhang unterbricht.
Der Arbeitnehmer muss mit dem Kind dauerhaft räumlich zusammenleben, d. h. eine häusliche Gemeinschaft bilden. Bei einem leiblichen Kind ohne Sorgerecht muss der sorgeberechtigte Elternteil der Elternzeit zustimmen. Die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils ist nicht erforderlich, auch können beide Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen. Allerdings verlängert sich die Gesamtdauer der Elternzeit dadurch nicht. Während der Elternzeit darf Teilzeittätigkeit bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats ausgeübt werden (bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern 30 Wochenstunden). Dabei kann es sich – allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers – auch um eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handeln; in diesen beiden Fällen kann der Arbeitgeber allerdings den entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich (bei ab 1.5.2025 geborenen Kindern reicht Textform) ablehnen. Auch die Großeltern können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Elternzeit nehmen, wenn ein Elternteil minderjährig ist, bzw. sich in einer vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnenen beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet, die die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt – durch diese Regelung soll die sog. "Teenagerschwangerschaft" abgesichert werden. In diesem Fall dürfen die Eltern selbst keine Elternzeit beanspruchen.
Der Anspruch besteht auch für die ggf. jeweils verschwägerten Eltern des minderjährigen Elternteils – das BEEG fordert nur einen minderjährigen Elternteil, nicht einen mit den Großeltern verwandten minderjährigen Elternteil.