Oft üben Arbeitnehmer in der Elternzeit eine grundsätzlich versicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung aus. Von der dann eingetretenen Versicherungspflicht können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen.[1] Der von der Krankenversicherungspflicht während der Elternzeit Befreite hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers für die private Krankenversicherung.

 
Achtung

Krankengeldanspruch

Wird während der Elternzeit eine krankenversicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt, besteht bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldanspruch. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Beschäftigung nur in einem zeitlichen Ausmaß ausgeübt worden ist, den das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zulässt.

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