Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Dauer der Elternzeit, Ansprüche auf Lohnersatzleistungen wie Entgeltfortzahlung entfallen. Unter Umständen bleibt aber der Anspruch auf Sonderleistungen, die nur vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen. Zunächst entsteht auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub. Der Arbeitgeber kann allerdings den Erholungsurlaub nach Maßgabe von § 17 BEEG anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen; die Regelung ist nach der neuesten EuGH-Rechtsprechung zumindest im Grundsatz unionsrechtskonform, da eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, mit Arbeitnehmern, die in diesem Zeitraum Arbeitsleistung erbracht haben, unionsrechtlich nicht geboten ist. Die andere Beurteilung für den Fall der Erkrankung bzw. der Mutterschutzzeiten (keine Kürzungsberechtigung) ist mit der Elternzeit nicht vergleichbar. Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich für das deutsche Urlaubsrecht dieser Sichtweise angeschlossen. Zwar entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG während der Elternzeit, der Arbeitgeber kann jedoch von seinem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch machen.
Das Kürzungsrecht übt der Arbeitgeber aus, indem er eine auf die Kürzung gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt. Für den Arbeitnehmer muss erkennbar werden, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben. Entstehen durch die Kürzung Bruchteile von Urlaubstagen, ist weder eine Auf-, noch eine Abrundung vorzunehmen. Die Kürzungsmöglichkeit besteht für jede Form des Urlaubsanspruchs. Hat der Arbeitnehmer bei Antritt der Elternzeit den ihm für das Kalenderjahr zustehenden Erholungsurlaub noch nicht oder nicht vollständig genommen, so wird dieser Teil abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet. Der Arbeitgeber hat den übertragenen (Rest-)Urlaub dann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub verfällt auch dann nicht mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs, wenn er wegen einer sich unmittelbar an die erste anschließenden zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann – die Grundsätze des § 17 Abs. 2 BEEG gelten auch in diesem Fall. Eine tarifvertragliche Kürzung des Urlaubs, die zulasten des Arbeitnehmers über § 17 BEEG hinausgeht, ist unwirksam.
Die Regelung in § 17 Abs. 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Bei einer Überschneidung einer Elternzeit mit einer Mutterschutzzeit für ein zweites Kind besteht kein Anspruch auf (rückwirkende) Verkürzung der Elternzeit und Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Zeiten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des ersten Kindes.
Nach Ablauf der Elternzeit leben die Leistungspflichten mit dem bisherigen Inhalt wieder auf, allerdings besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz. Auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit richtet sich ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach Ablauf der Elternzeit ausschließlich nach § 8 TzBfG.
Die Inanspruchnahme der Elternzeit darf zu keiner Benachteiligung der Elternteile im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis führen. Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung dürfen im maßgeblichen Referenzzeitraum liegende Elternzeitphasen nicht anspruchsmindernd einfließen. Bei der Berechnung ist vielmehr das ohne Elternzeit zu zahlende Gehalt zugrunde zu legen.
Betriebsverfassungsrechtlich bleibt die Rechtsstellung des Arbeitnehmers in Elternzeit weitgehend unverändert erhalten. Sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht bestehen fort, Gleiches gilt für ein Betriebsratsamt. Der Elternteil kann selbst entscheiden, ob er auch während der Elternzeit an Betriebsratssitzungen teilnimmt; tut er dies, hat er Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.