Prof. Dr. jur. Tobias Huep
5.1 Anspruchsinhalt
Während der Elternzeit ist (entgeltliche) Teilzeitarbeit bis zu 32 Wochenstunden (bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern 30 Wochenstunden) im Durchschnitt des einzelnen (Lebens-)Monats beim eigenen Arbeitgeber oder – mit Zustimmung des Arbeitgebers – auch bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bis zu 32 Wochenstunden möglich. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern daher insgesamt 64 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit "verlangt" wird.
Bei der Berechnung sind zunächst die tatsächlich gearbeiteten Stunden (inkl. Überstunden bzw. eventuelle Unterstunden) zu berücksichtigen. Heranzuziehen sind aber auch Entgeltfortzahlungszeiträume ohne Arbeitsleistung (Urlaubstage, gesetzliche Feiertage, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Mehrere Beschäftigungen sind zusammenzurechnen.
Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe von § 15 Abs. 5–7 BEEG einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit für eine Mindestdauer von 2 Monaten auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden. Der Teilzeitanspruch kann zweimal beansprucht werden.
5.2 Verfahren
Das Verfahren zur Umsetzung des Teilzeitwunsches ist zweistufig ausgestaltet. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem auf eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien zielenden "Konsensverfahren" als der ersten Stufe und dem einseitigen "Anspruchsverfahren" bei Scheitern einer Einigung. Das Anspruchsverfahren baut dabei auf dem Konsensverfahren auf und setzt voraus, dass in der ersten Stufe eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Der Arbeitnehmer muss zunächst die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung beantragen Dies kann formlos erfolgen, sinnvoll ist jedoch ein Antrag zumindest in Textform (E-Mail). Der Antrag muss Beginn und Umfang der Arbeitszeitverringerung enthalten und soll die gewünschte Verteilung angeben. Er muss so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Der Antrag darf nicht vor der verbindlichen Festlegung der Elternzeit gestellt werden; er muss jedoch nicht anfänglich zusammen mit dem Elternzeitverlangen gestellt werden, er kann auch später aus der Elternzeit heraus gestellt werden. Dieser Antrag kann gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG auch sofort mit dem Anspruchsbegehren der zweiten Stufe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG kombiniert werden. In diesem Fall muss der Antrag für bis zum 30.4.2025 geborene Kinder schriftlich gestellt werden, für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt dafür die Textform.
Über den Teilzeitwunsch soll innerhalb von 4 Wochen eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt werden. Die (zu begründende) Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber muss gem. § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Allerdings folgen aus der Nichteinhaltung dieser Vorgaben keinerlei rechtliche Konsequenzen. Eine bestimmte Form wird für die Ablehnung nicht gefordert. Da die Ablehnung eine Begründung enthalten muss, dürfte zumindest die Textform der Normalfall in der Praxis sein.
Im Fall eines Scheiterns der Konsenslösung kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe von § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG durchsetzen. Für diesen Anspruch müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Beschäftigtenzahl muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen ohne Auszubildende betragen.
- Das Arbeitsverhältnis muss bereits länger als 6 Monate bestanden haben.
- Der Antrag muss dem Arbeitgeber schriftlich gestellt werden; für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt dafür die Textform. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten, der Umfang muss innerhalb der Grenzen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG liegen.
- Die Ankündigungsfristen von 7 bzw. 13 Wochen gem. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 a) bzw. b) BEEG müssen eingehalten werden.
Dem Teilzeitwunsch dürfen schließlich keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber, die dem Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, müssen ihre Ablehnungsentscheidung schriftlich begründen. Hierdurch werden die Umstände, die zur Ablehnung des Antrages geführt h...