Das BEEG betrachtet die Elternzeit von Vater und Mutter getrennt. Beide Elternteile haben gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Jeder Elternteil kann die gesamte Elternzeit im Block nehmen oder sie durch eine zwischenzeitliche Arbeitsphase in 3 Teile[1] aufteilen. Nur mit Einverständnis des Arbeitgebers können auch mehr als die gesetzlich vorgegebenen 3 Teile je Elternteil gebildet werden.[2] Ob beide Elternteile sich in der Elternzeit abwechseln, ob sie parallel Blöcke bilden oder Zwischenlösungen finden, spielt keine Rolle.

Auch bei mehrmaliger Inanspruchnahme oder bei Wechsel der Elternzeit ist allerdings vom Arbeitnehmer die gesamte Elternzeit einschließlich späterer Teile, die noch innerhalb der ersten 2 Jahre liegen sollen, innerhalb der ersten Ankündigungsfrist von 7 Wochen bekanntzugeben.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung und Wechsel der Elternzeit

Die Mutter will im ersten Jahr, der Vater in den ersten 6 Monaten ab Geburt gemeinsam mit der Mutter, dann im zweiten Jahr allein und die Mutter wiederum im dritten Jahr Elternzeit nehmen: Die Mutter hat ihrem Arbeitgeber gegenüber die erste einjährige Elternzeit 7 Wochen vor deren Beginn, d. h. (bei der regelmäßig 8-wöchigen nachgeburtlichen Mutterschutzfrist) spätestens eine Woche nach der Geburt, zu verlangen, die Elternzeit im dritten Jahr kann sie 7 Wochen vor deren Beginn verlangen. Der Vater muss 7 Wochen vor Beginn seiner ersten Elternzeit von 6 Monaten gegenüber seinem Arbeitgeber sowohl die erste Elternzeit als auch die zweite, nach einem Jahr geplante Elternzeit verlangen.

Auch bei vorgesehenem Wechsel der Elternzeit sind die Arbeitnehmer grundsätzlich an die im Voraus festgelegten Zeiträume der Elternzeit gebunden.

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