Zusammenfassung
Das BEEG ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Abschnitt werden Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten für das Elterngeld geregelt (§§ 1–14 BEEG). Die Elternzeit selbst ist im zweiten Abschnitt des Gesetzes festgeschrieben (§§ 15 ff. BEEG).
Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn sie es selbst betreuen und erziehen.
1 Rechtsentwicklung
Elternzeit und Elterngeld sind seit dem 1.1.2007 im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, dessen Vorgänger war das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
Seit der am 23.1.2009 erfolgten Einführung des BEEGÄndG 1 haben unter eng begrenzten Voraussetzungen auch Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit.
Zum 18.9.2012 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (EGeldVereinfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz erfolgten einige Änderungen für das Elterngeld, wenn die Kinder ab dem 1.1.2013 geboren wurden. Die zum 1.1.2015 erfolgten Änderungen im BEEG gelten für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden. Für die bis zum 30.6.2015 geborenen Kinder sind die §§ 15 ff. BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zum 1.9.2021 erfuhr das BEEG Änderungen wegen des Wochenstundenumfangs der Teilzeit. Dieser beträgt seither "nicht mehr als 32 Stunden im Durchschnitt des Monats" für Geburten ab dem 1.9.2021. Für früher geborene Kinder gilt die bis zum 31.8.2021 geltende Fassung fort.
Mit Wirkung zum 24.12.2022 ist das BEEG erneut in § 15 geändert worden. Es ist bei Ablehnung eines Antrags durch den Arbeitgeber eine Begründungspflicht eingeführt worden. Hierdurch sollen die Umstände, die zur Ablehnung des Antrags geführt haben, für die betroffenen Eltern transparent werden. Eine Änderung der Zustimmungsfiktion nach § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist nicht vorgenommen worden.
2 Voraussetzungen der Elternzeit
Die Elternzeit für alle Eltern ist im zweiten Abschnitt des BEEG in §§ 15 ff. BEEG geregelt.
2.1 Begünstigter Personenkreis
Anspruch auf Elternzeit hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Voraussetzung ist also, dass der Anspruchsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis steht. Keine Rolle spielt der Umfang der Arbeitsleistung. Teilzeitbeschäftigte haben ebenso Anspruch auf Elternzeit wie Vollzeitarbeitnehmer; auch geringfügig Beschäftigte (Mitarbeiter in Minijobs) können den Anspruch erlangen.
Unerheblich ist auch, ob der Arbeitnehmer in einem befristeten oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Allerdings verlängert die Inanspruchnahme von Elternzeit ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht. Vielmehr endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt und mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses naturgemäß auch die Elternzeit.
Schließlich haben auch leitende Angestellte Anspruch auf Elternzeit.
Elternzeit können sowohl Frauen als auch Männer in Anspruch nehmen.
Wer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer auch nicht etwa allen Arbeitgebern gegenüber gleichzeitig Elternzeit nehmen; solange er nicht die höchstzulässige Arbeitszeit während einer Elternzeit (32 Wochenstunden) überschreitet, kann er ein Arbeitsverhältnis weiterführen, während er für das andere Elternzeit geltend macht. Auch nach einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem neuen Arbeitgeber; die Schutzbestimmungen (insbesondere auch Kündigungsschutz nach § 18 BEEG) gelten dann gegenüber dem neuen Arbeitgeber. Es besteht jedoch eine Nachweispflicht über bereits genommene Elternzeit gegenüber dem neuen Arbeitgeber auf dessen Verlangen.
Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit. Als Besonderheit verlängert sich bei ihnen das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des BBiG oder § 27b der HWO in Teilzeit durchgeführt wird.
Ferner erstreckt § 20 Abs. 2 BEEG die Elternzeit auch auf die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
2.2 Anspruchsvoraussetzungen
§ 15 BEEG zählt die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Elternzeit auf:
2.2.1 Verhältnis des Kindes zum Anspruchsberechtigten
Das BEEG gewährt Anspruch auf Elternzeit nur, wenn der Arbeitnehmer in einem bestimmten fami...