Die Dauer der Elternzeit wird grundsätzlich sowohl für die Berechnung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften als auch für Wertsteigerungen nach § 2 BetrAVG berücksichtigt, wenn nichts anderes in der Versorgungsordnung ausdrücklich angeordnet ist. Einen allgemein gültigen Grundsatz des Inhaltes, dass Prämien zur Direktversicherung in Zeiten des Erziehungsurlaubs gezahlt oder nicht gezahlt werden müssen, gibt es nicht. Vielmehr steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, entsprechende Grundlagen zu vereinbaren. Die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung ist dann gemäß §§ 157, 133 BGB auszulegen.[1]

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