§ 21 BEEG gestattet, für eine schwangere Mitarbeiterin, eine Mitarbeiterin in der Mutterschutzzeit bzw. für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in Elternzeit eine Ersatzkraft befristet einzustellen. Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf es keines sachlichen Grundes i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG; dieser liegt vielmehr in der Vertretung gemäß § 21 BEEG. Auch die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG müssen nicht vorliegen.
Es ist nicht notwendig, dass die Vertretungskraft gerade auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in Elternzeit eingesetzt wird. Sie muss auch nicht mit den gleichen Arbeitsaufgaben betraut werden. Vielmehr ist ausreichend, wenn zwischen dem Ausfall des Mitarbeiters in Elternzeit und dem dadurch hervorgerufenen Vertretungsbedarf ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber muss also darlegen können, dass der Vertretungsbedarf Folge der Elternzeit ist. Allerdings deckt § 21 BEEG eine Befristung mit einer unmittelbar zur Vertretung eingestellten Ersatzkraft dann nicht mehr, wenn die Ersatzkraft zu Arbeiten eingesetzt wird, die die Mutter oder der Arbeitnehmer in Elternzeit selbst aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht hätte übernehmen können. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Übernahme der Aufgaben vom Arbeitsvertrag nicht gedeckt gewesen wäre oder wenn der zu vertretende Arbeitnehmer für die Aufgabe mehr als nur für eine "gewisse" Einarbeitungszeit qualifiziert werden müsste. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Neuverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten zugewiesen, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, besteht dennoch der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Fall seiner Weiterarbeit nicht seine bisherigen Tätigkeiten, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. In dieser Fallgestaltung erfordert die Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten, etwa durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, erkennbar gedanklich zuordnet. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bedarf es für die Einstellung einer Ersatzkraft eines Sachgrundes nach den allgemeinen Regeln des TzBfG, sofern nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG eine sachgrundlose Befristung möglich ist.
Ursächlicher Vertretungsbedarf
Die Chefsekretärin nimmt Elternzeit. Eine Abteilungssekretärin wird vertretungshalber auf den Arbeitsplatz der Chefsekretärin versetzt. Es kann eine Vertretung für die Abteilungssekretärin gesucht werden, sofern diese Arbeit nicht besondere Qualifikationen erfordert, die die Chefsekretärin nicht hatte.
In den meisten Fällen wird die Einstellung (zunächst) nur als Aushilfe angestrebt sein. Bei Abschluss des befristeten Vertrags sollte dann sichergestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis sowohl bei – ggf. auch vorzeitiger – Rückkehr des Arbeitnehmers aus der Elternzeit als auch dann endet, wenn der Arbeitnehmer nicht aus der Elternzeit in das Arbeitsverhältnis zurückkehrt.
Muster: Formulierungsbeispiel
Die Einstellung erfolgt ab dem … als Schwangerschafts-/Elternzeitvertretung für Frau M. Die Einstellung erfolgt zunächst für die Dauer der Mutterschutzfristen von Frau M. und für den Fall, dass Frau M. Elternzeit in Anspruch nehmen sollte, bis zum Ende der Elternzeit. Kehrt Frau M. nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen an ihren Arbeitsplatz zurück, endet das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nimmt Frau M. Elternzeit, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Elternzeit, spätestens jedoch am …, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf.