Anders als die vollständige Aufgabe der Arbeit kann ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter die Verringerung seiner Arbeitszeit während der Elternzeit bzw. eines Teils davon nicht durch einseitige Erklärung erreichen. Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 57 BEEG ein zweistufiges Verfahren vor (erst Verhandlungslösung, dann ggf. einseitige Durchsetzung), deren Stufen jedoch auch parallel durchgeführt werden können.

Der Teilzeitanspruch während der Elternzeit nach § 15 BEEG besteht neben dem allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG und dem Brückenteilzeitanspruch nach § 9a TzBfG, weist aber deutliche Unterschiede in Umfang und Verfahren auf. Teilzeit während der Elternzeit können nach § 15 BEEG z. B. nur bestimmte Arbeitnehmer, nämlich im Zusammenhang mit der Betreuung eines oder mehrerer Kinder bis zu einem bestimmten Alter der Kinder/des Kindes in Anspruch nehmen. §§ 8 und 9a TzBfG sehen eine solche Begrenzung nicht vor. Teilzeit während der Elternzeit kann in abhängiger Arbeit bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber oder als Dienstnehmer oder Selbstständiger ausgeübt werden. §§ 8 und 9a TzBfG regeln nur eine Reduzierung der Arbeitszeit beim eigenen Arbeitgeber und dort ist auch keine "Maximalteilzeit" von nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats vorgesehen. § 8 TzBfG enthält einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Teilzeit, § 9a TzBfG begrenzt die Teilzeitarbeit auf einen Zeitraum von mindestens einem und maximal 5 Jahren. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit ist auf 3 Jahre und in Abhängigkeit zum Alter des Kindes begrenzt. Alle 3 Teilzeitansprüche stehen auch in Abhängigkeit zur Größe des Arbeitgeberunternehmens.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge